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Erster Abschnilt.
Bauerlaubnis, Prüsung und Abnahme der Bauten.
81.
Bauerlaubnis.
1. Zuständig zur Erteilung der baupolizeilichen Erlaubnis —
Bauerlaubnis — ist die Polizeiverwaltung.
2. Der Bauerlaubnis bedürfen:
a) alle neu zu errichtenden baulichen Anlagen;
“bei bestehenden baulichen Anlagen die Herstellung oder
Veränderung von massiven Waͤnden, Fachwerkswänden,
Decken, Eisenkonstruftionen, über die Umfassungswände
bortretenden Bauteilen, Treppenanlagen, Licht-, Lüftungs⸗
und Aufzugsschachten, Feuerstätten und Schornsteine;
erhebliche Veränderungen der von der Straße aus sicht⸗
baren aäußeren Umfassungswände (Fassaden).
». Zu den baulichen Anlagen gehören auch die Einfriedigungen
von Grundstücken an der Straße, die freistehenden Reklameschilder,
Bootshäuser, Badehäuser, Steg- und ähnliche Aplagen sowie
Tiefbauten.
4. Nicht zuständig ist die Polizeiverwa'“
der aande n zur Errichtung der in .
Reichsgewerbeordnung bezeichneten Anlagen.
5. Bei Gründung neuer Ansiedelungen — 8 13 bis 20 des
Gesetzes vom 10. August 1904, Gesetzsammlung Seite 227 — darf
die Bauerlaubnis zur Errichtung eines ee oder zur Er—⸗
richtung eines vorhandenen Gebäudes zum Wohnhaus nicht vor
Deandiguins der Ansiedelungs oder Koloniegenehmigung erteilt
verden.
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Bauvorlagen.
1. Plit dem Antrage auf Erteilung der Bauerlaubnis ist vor⸗
zulegen:
a) ein Lageplan, welcher im Maßstabe von 1: 500 — auf
Anfordern in größerem Maßstabe — die Lage des Grund—