SZtadtverfassung
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Die Garantie für die Teltower Kreissparkasse übernimmt
der Restkreis allein, wogegen demselben der Reservefonds der
Sparkasse ebenfalls zum alleinigen Eigentum verbleibt.
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Die Kreiskrankenhäuser in Britz, Groß-Lichterfelde, Trebbin,
Zossen und Königs-Wusterhausen verbleiben im Eigentum und
in der Verwaltung des Restkreises Teltow.
Dagegen hat die Gemeinde Rixdorf das Recht, in dem
Krankenhause zu Britz 50 Betten zu belegen.
Der Gemeinde Rirxdorf soll indessen gestattet sein, in
diesem Krankenhause auch mehr als 50 Betten zu belegen,
vorausgesetzt, daß solche verfügbar sind. Dagegen wird dem
reise das Recht eingeräumt, auch die der Gemeinde Rixdorf
vorbehaltenen Betten insoweit mit Kranken aus dem Kreise
zu belegen, als Betten unbenutzt sind.
Die letztere Vereinbarung gilt selbstverständlich nur für
die jetzt vorhandenen Anstaltsräume.
Von den Unterhaltungskosten des Kreiskrankenhauses Britz,
insoweit sie nicht durch die eigenen Einnahmen der Anstalt
gedeckt werden, übernimmt die Gemeinde Rixdorf den dritten
Teil. Im Laufe des Jahres hat die Gemeinde Rixdorf den
durch Voranschlag nach diesem Maßstabe festgestellten Anteil
in vierteljährlichen Raten pränumerando an die Teltower
Kreiskommunalkasse abzuführen. Die endgültige Abrechnung
erfolgt am Jahresschluß unter Zugrundelegung der wirklichen
Einnahmen und Ausgaben, jedoch mit der Maßgabe, daß die
Gemeinde jährlich nicht mehr als 35000 Mark zu zahlen ver—
pflichtet ist. Zu den Unterhaltskosten werden diejenigen Auf—
wendungen nicht gerechnet, die zur Verzinsung und Tilgung
der zum Bau der Krankenhäuser beschlossenen Darlehen er—
forderlich sind.
Zum Bau und zur Unterhaltung etwa später zur Aus—
führung gelangender Erweiterungsbauten hat die Gemeinde
Rixdorf nicht beizutragen.
Das Abkommen bezüglich des Kreiskrankenhauses Britz
gilt zunächst bis zum 1. April 1909 und später jedesmal als
auf ein Jahr verlängert, falls die Gemeinde Rixdorf das Ab—