Unfall-BVersorgung der Beamten Rixdorfs.
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Die vorgenennten Bestinnnnzgen des Reichsgesetzes wer—
den entsprechend angewendet aucß auf alle anderen Beamten,
Angestellten und Arbeiter der Stadtgemeinde Rixdorf, wenn sie
in Ausübung ihres Dienstes oder bei Erledigung der ihnen
erteilten Aufträge einen Unfall erleiden, sowie auf die Hinter—
bliebenen eines Dienstverpflichteten, wenn er infolge des Unfalls
gestorben ist.
Ausgeschlossen von dieser Fürsorge sind diejenigen in den
Betrieben der Stadtgemeinde Rixdorf beschäftigten, nicht im
Beamtenverhältnis stehenden Personen —dalche der reichsgesetz—
lichen Unfallversicherung unterliegen.
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Haftet die Stadtgemeinde Rixdorf auf Grund gesetzlicher
Bestimmungen für die Folgen des Unfalls, so tritt die Fürsorge
dieses Statuts nicht ein.
J—
Die nach diesem Statute in Verbindung mit 88 1438 des
Reichsgesetzes zu gewährenden Bezüge treten an die Stelle der
Pensionen, Witwen- und Waisengelder, die den Beteiligten auf
Grund anderweiter Vorschriften zustehen, soweit nicht die
letzteren Beträge die nach diesem Statute zu gewährenden
Leistungen übersteigen.
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Die Bezüge, welche die egen Gehalt beschäftigten Mann—
schaften der Feuerwehr aus Cran des für sie abgeschlossenen
Unfallversicherungsvertrages etwa erhalten sollten, sind auf die
Leistungen der Stadt anzurechnen.
Zahlt die Versicherungsgesellschaft auf Grund des Ver—
trages ein Kapital aus, so kommen vier Prozent des dem Ver—
sicherten oder seinen Hinterbliebenen gewährten Kapitals auf
die Rente zur Anrechnung.
8 6.
Der Magistrat setzt die erforderlichen Zahlungen fest.