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Anhang
Für jeden Hund, mit Ausnahme der im 83 Abs. la und
Abs. 3 genannten, wird dem Besitzer eine mit Jahreszahl und
sortlaufender Nummer versehene Blechmarke erteilt, deren Form
jährlich wechselt. TDie bleibt bis Ende Mai.des nächsten Steuer—
jahres giltig und ist den Hunden, sobald sie sich auf der Straße
oder an anderen öffentlichen Orten zeigen, deutlich sichtbar an—
zulegen.
Ersatzmarken werden bei glaubhaft gemachtem Verlust der
früheren Marken gegen Zahlung von 50 Ppfg. erteilt.
Wenn im Laufe eines Steuerhalbjahres mehr als eine
Ersatzmarke für einen Huund beantragt wird, kann eine weitere
Marke nur gegen nochmalige Zahlung der Steuer verabfolgt
werden.
Die Veranlagung zur Hundesteuer erfolgt durch Zustellung
eines Veranlagungsschreibens.
Gegen die Veranlagung steht dem Steuerpflichtigen binnen
vier Wochen das Rechtsmittel des Einspruches beim Magistrat
und gegen den darauf ergehenden Beschluß binnen zwei Wochen
die Klage im Verwaltungsstreitverfahren bei dem Bezirksaus—
schuß in Potsdam offen. Die Einspruchsfrist beginnt mit dem
ersten Tage nach erfolgter Zustellung des Veranlagungsschreibens.
Die Klagefrist beginnt mit dem ersten Tage nach Zustellung
des Beschlusses des Magistrats.
Einspruch und Klage haben auf die Verpflichtung zur
aorläufigen Zahlung der Steuer keinen Einfluß.
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Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Steuer—
ordnung ziehen eine Strafe bis zur Höhe von 30 Mark nach sich.
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Die in Beziehung auf das Halten von Hunden bestehenden
Polizeivorschriften werden durch die vorstehenden Bestimmungen
icht berührt.
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Die Steuerordnung tritt mit dem 1. 4. 09 in Kraft.