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Polizeiwesen.
Tritt der Fall ein, daß Säure aus den Ballons sich
auf die Straße ergießt, so ist der Kutscher verpflichtet,
sofort beim nächsten Polizeirevierbureau von dem Vor—
gange Anzeige zu machen, während der Begleiter die
betreffende Stelle ungesäumt mit Sand genügend zu
überdecken, das Publikum vor der Berührung mit ihr
zu warnen und so lange dabei zu verweilen hat, bis
die zur Beseitigung der Gefahr erforderlichen polizei—
lichen Anordnungen getroffen worden sind.
Hinsichtlich der Bürgersteige und Granitbahnen ins—
besondere.
875.
503
Alle den Bürgersteig verengenden, oder die Passage auf
dem Bürgersteige hemmenden oder unbequem machenden An—
lagen, als Erhöhungen oder Vertiefungen desselben, Treppen,
Stufen, Rinnen, Gruben usw. sind ohne Genehmiqung der
Polizeidirektion unzulässig.
876
Niemand darf eine Reparatur, Umlegung oder sonstige
Veränderung des Bürgersteiges oder Rinnsteines vornehmen,
oder eine Rinnsteinbrücke anlegen, ohne dazu die Genehmiqgung
nachgesucht und erhalten zu haben.
877.
Zum Aushängen und Ausstellen von Verkaufs- und au—
deren Gegenständen an Gebäuden, Türen, Fenstern, Umzäu—
nungen usw., welche straßenwärts liegen, ist polizeiliche Geneh—
miaung erforderlich.
8
72
Dasselbe (FJ 77) gilt von Schaukästen, Aushängeschildern
und anderen Ankündigungsmitteln des Gewerbebetriebes. der
Kunst und Industrie.
879.
Die in den Fällen der 88 64, 68, 69, 77 und 78 er—
forderliche polizeiliche Erlaubnis wird ühberall unter Vorhehalt
des Widerrufs erteilt.
Wo die Erteilung, außer den in den 88 64 und 65 vor—
geschriebenen allgemeinen, noch von besonderen Bedingungen
abhängig gemacht wird, sind auch diese für den Nachsuchenden
derhiudlich: