480
Abschnittel
—J
Der Bürgermeister leitet und beaufsichtigt den ganzen
Geschäftsgang der städtischen Verwaltung.
In allen Fällen, wo die vorherige Beschlußnahme durch
den Magistrat einen nachteiligen Zeitverlust verursachen würde,
muß der Bürgermeister die dem Magistrat obliegenden Ge—
schäfte vorläufig allein besorgen, jedoch dem letzteren in der
nächsten Sitzung behufs der Bestätigung oder anderweitigen
Beschlußnahme Bericht erstatten.
Zur Erhaltung der nötigen Disziplin steht dem Bürger—
meister das Recht zu, den Gemeindebeamten Geldbußen bis zu
9 Mark und außerdem den unteren Beamten Arreststrafen bis
zu drei Tagen aufzul 64 15, 19 und 20 des Gesetzes
vont 21. Juti 1852, G. —. 465).
Gegen die Strafverfügungen des Bürgermeisters findet
innerhalb zwei Wochen die Beschwerde an den Regierungs—
präsidenten, und gegen den auf die Beschwerde ergehenden
Beschluß des Regierungspräsidenten innerhalb zwei Wochen die
Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte statt.
859.
Zur dauernden Verwaltung oder Beaufsichtigung einzelner
Geschäftszweige, sowie zur Erledigung vorübergehender Auf—
träge können besondere Deputationen entweder bloß aus Mit—
liedern des Magistrats, oder aus Mitgliedern beider Gemeinde—
behörden, oder aus letzteren und aus stimmfähigen Bürgern
gewählt werden. Zur Bildung gemischter Deputationen aus
beiden Stadtbehörden ist der übereinstimmende Beschluß beider
erforderlich.
Zu diesen Deputationen und Kommissionen, welche übrigens
in allen Beziehungen dem Magistrate untergeordnet sind, werden
die Stadtverordneten und stimmfähigen Bürger von der Stadt—
verordneten-Versammlung gewählt, die Magistratsmitglieder da—
gegen von dem Bürgermeister ernannt, welcher auch unter
letzteren den Vorsitzenden zu bezeichnen hat.
Durch statutarische Anordnungen können nach den eigen—
tümlichen örtlichen Verhältnissen besondere Festsetzungen über
die Zusammensetzung der bleibenden Verwaltungsdeputationen
getroffen werden.