Abschnitt
Benutzungsart der Räume Auskunft gibt. Für die
berschiedenen Geschosse gelten folgende Bezeichnungen:
a) Kellergeschoß,
b) Erdgeschoß,
c) Erstes, Zweites, (I. II.) usw. Stockwerk,
4) Dachgeschoß.
Die Höhenlage des Baues gegenüber der Straßen—
dammkrone und der Oberfläche des Bürgersteiges muß
in den Querschnitten ersichtlich gemacht werden. So—
weit es zur baupolizeilichen Prüfung erforderlich ist, sind
einzelne Teile des Bauplanes durch Detailzeichnungen
zu erläutern und die Tragfähigkeit der Konstruktionen
rechnungsmäßig nachzuweisen. Die Einreichung des
statischen Nachweises kann mit Genehmigung der Bau—
polizeibehörde auch zu einem späteren zleitpunkt erfolgen.
Baupläne sind in der Reget im Maßstabe von
1: 100, Detailzeichnungen im Maßstabe von 1: 20 zu
fertigen.
Bei Errichtung neuer baulicher Anlagen sowie bei
der Durchbrechung oder wesentlichen Veränderung der
äußeren Umfassungswände bestehender baulichen An—
lagen, auf Erfordern auch in sonstigen Fällen, ist
außerdem
ein Lageplan vorzulegen, welcher im Maßstabe von
mindestens 1:500 die Lage des Grundstückes zu den
angrenzenden Straßen und zu den Nachbargrundstücken
unter Einzeichnung der Baufluchtlinien, sowie die Ent—
fernung des beabsichtigten Baues von anderen Gebäuden
auf demselben Grundstücke, von Straßen, Nachbar—
grenzen und den Gebäuden auf Nachbargrundstücken
genau erkennen läßt und auf Verlangen der Polizei—
behörde durch einen vereideten Landmesser oder Feld—
messer beglaubigt werden muß.
2. Das Grundstück, auf welchem gebaut werden soll, muß
stets nach Haus- und Grundbuchnummer bezeichnet werden.
3. Für Nenbauten ist bei Einreichung der Bauvorlagen
anzugeben, wie die Entwässerung stattfinden soll.
4. Die Pläne sind zur Erkeichterung der Uebersicht farbig
anzulegen.