Polizeiwesen.
123
4. Eine andere als die senkrechte Richtung darf den
Schornsteinen nur gegeben werden, wenn sie ringsum zwischen
massiven Wänden liegen, oder durch gemauerte Bögen oder
eiserne Träger von entsprechender Stärke unterstützt werden.
53. Gemauerte Schornsteine müssen eine Wangenstärke von
mindestens 0,12 m, an Nachbargrenzen von mindestens 0. 25 m
erhalten.
6. Für Schornsteine von Zentralheizungen oder anderen
großen Feuerungsanlagen können stärkere Wangen vorageschrieben
werden.
7. Für unmittelbar aneinander liegende Schornsteine ge—
nüqgt eine gemeinsame Scheidewange der vorgeschriebenen Stärke.
8. Gemauerte Schorusteine müssen auf den Außenseiten
uinterhalb der Dachflächen in ganzer Ausdehnung, besonders auch
innerhalb der Bakkenlagen geputzt und auf den Innenseiten
glatt ausgestrichen werden.
9. Von Balkenlagen und sonstigem Holzwerke müssen die
Außenseiten der Schornsteine, falls die Wangenstärke unter
,25 mm beträgt, überall mindestens 0,065 mmeentfernt gehalten
und durch doppelte, in Verband gelegte Dachsteinschichten ge—
trennt werden. Im Dachverbande muß die Entfernung der
freiliegendenden Hölzer von 0,12 in starken Schornsteinwangen
ohne Isolierung mindestens 0,10 im betragen.
10. Nicht gemauerte Schornsteine sind entweder mit Mauer—
werk zu umgeben, für dessen Stärke und Eutfernung vom
Holzwerke die gleichen Bestimmungen wie für gemauerte Schorn—
steine gelten, oder unter Freihaltung eines Luftraumes von
überall mindestens 0,10 mnm feuersicher zu ummanteln.
11. Freistehende Schornsteine außerhalb von Gebäuden
sowie Aufsatzrohre zur Erhöhumg von Schornsteinen bedürfen
keiner Ummanerung oder Ummantelung. Von einer solchen
kaun auch bei Schorsteinen innerhalb von Gebäuden, deren Dach
gleichzeitig die Decke bildet, wenn darin keine feuergefährlichen
Betriebsstätten vorhanden sind, bei gehöriger Isolierung von
allem Holzwerke der Decke, abgesehen werden.
12. Alle Schornsteine sind so einzurichten. daß sie ordnungs—
mäßig gereinigt werden können.
13. Die unteren Mündungen besteigbarer Schornsteine
sind mit einer gefalzten eisernen Einsteigetür zu versehen. Un—
hbesteiabare Schornsteine müssen unten und oben. außerdem