Abschnitt XIV.
zulässigen Durchschnittshöhe (16) mindestens um 33n
zurückbleihen und darf im übrigen in keinem Falle die
senkrecht zur Hinterfront gemessene Ausdehnung des
Hofes unnmehr als 31r übersteigen. Ueberschreitet
die Ausladung des Dach- oder Hauptgesimses das Maß
von ,9 mm, so wird das Uebermaß von der zulässigen
Höhe abgezogen. In Straßen, welche uur an einer
Seite zum Anbau bestinmit sind, sowie an Plätzen,
wwelche mindestens 22 mm breit sind, darf die Höhe bis
22 mebetragen. Bei ungleicher Straßenbreite ist ein
einheitliches mittleres Höhenmaß für das ganze Ge—
bäude festzustellen. Liegt ein Grundstück an verschie—
denen Straßen, ohne Eckgrundstück zu sein, so ist die
Fronthöhe nach jeder einzelnen Straße zu bemessen.
Bei Eckgebäuden darf entweder ein einheitliches mittle—
res Höhenmaß für das ganze Gebäuide gewählt oder
es dürfen die einzelnen Gebäudeteile in einer Höhe
aufgeführt werden, welche der Breite der vor ihnen
liegenden Straße entspricht. Die hiernach für die
breitere Straße zulässige Höhe darf an der schmaleren
Straße, von der Ecke an gerechnet, so weit fortgeführt
werden, wie die schmalere Straße breit ist, jedoch stets
12 un weit. Für Vordergebäude, welche ganz oder
teilweise hinter die Baufluchtlinie zurücktreten, kann ein
entsprechend gesteigertes Höhenmaß zugelassen werden.
Hintere Gebäude (Seitenflügel, Mittelflügel, Quer—-,
Seiten- und Mittelgebäude) dürfen in der Höhe die
Ausdehnung des Hofraumes vor ihnen, senkrecht zu
der Umfassungswand gemessen, um nicht mehr als
zunüberschreiten.
Ist der Hofraum vor einem hinteren Gebäude un—
aleich gestaltet, so tritt für dieses Gebäude folgende
Durchschnittsberechnung ein:
Das Längenmaß jedes Frontteiles — an der Ober—
fläche des Hofes gemessen — wird mit dem für ihn
nach dem Vorstehenden zulässigen Höhenmaße, welches
aber 22 mm nicht überschreiten darf, multipliziert, die
Summe der dadurch gewonnenen Produkte wird durch
die Dumme der Längenmaße geteilt: der Quotient
ergibt die zulässige Höhe.