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Abschnitt XIV. Polizeiwesen

Full text: Bürgerbuch der Stadt Rixdorf (Public Domain)

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Abschnitt XIV. 
312 
Nichtbeachtung dieser Verordnung. 
Ueberall, wo die allgemeinen Strafgesetze keine andere 
Strafbestimmung enthalten, sollen Uebertretungen der Vor— 
schriften dieser Verordnung mit Geldbuße bis zu 9 oder im 
Falle des Unvermögens mit verhältnismäßiger Haft geahndet 
verden. Unabhängig von der Strafe kann die exekutivische 
Durchführung der Vorschriften dieser Verordnung erfolgen. 
Rixdorf, den 26. Janmuar 1894. 
è 
Der Amtsvorsteher. 
Boddin. 
Polizeiverordnung 
betreffend Normativbestimmungen für die Anlage von 
straßen im Gemeindebezirk Rixdorf vom 13. 3. 98. 
Auf Grund des 8 5 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung 
dom 11. 3. 50 und des 8 62 der Kreisordnung vom 13. 12. 
72 wird unter Aufhebung der Polizeiverordnung, betreffend 
Normativbestimmungen für die Anlagen von Straßen im Ge— 
mneindebezirk Rixdorf vom 17. 11. 77 mit Zustimmung des 
Amtsausschusses die nachstehende Polizeiverordnung für den 
Gemeindebezirk Rixdorf erlassen: 
Für die Lage (Situations- und Höhelage), Richtung 
und Breite einer neu anzulegenden Straße oder eines 
neu anzulegenden Straßenteils sind die auf Grund des 
Gesetzes vom 2. 7. 75 aufgestellten Bebauungspläne, 
sowie die für die Entwässerung des hiesigen Orts ge— 
nehmigten Entwässerungspläne maßgebend. 
Straßen oder Straßenteile, welche nach Maßgabe dieser 
Pläne angelegt werden, müssen zum mindesten in der 
nachstehend bezeichneten Weise eingerichtet werden. 
Bei Straßen, deren Breite in den gedachten Plänen 
quf 22 Meter angenommen ist, müssen erhalten: 
der Fahrdamm eine Breite von 12 Metern, 
jeder Bürgersteig eine Breite von 5 Metern. 
Bei Straßen, deren Breite in den gedachten Plänen 
auf 19 Meter angenommen ist, müssen erhalten:
	        
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