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Abschnitt XIV.
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Nichtbeachtung dieser Verordnung.
Ueberall, wo die allgemeinen Strafgesetze keine andere
Strafbestimmung enthalten, sollen Uebertretungen der Vor—
schriften dieser Verordnung mit Geldbuße bis zu 9 oder im
Falle des Unvermögens mit verhältnismäßiger Haft geahndet
verden. Unabhängig von der Strafe kann die exekutivische
Durchführung der Vorschriften dieser Verordnung erfolgen.
Rixdorf, den 26. Janmuar 1894.
è
Der Amtsvorsteher.
Boddin.
Polizeiverordnung
betreffend Normativbestimmungen für die Anlage von
straßen im Gemeindebezirk Rixdorf vom 13. 3. 98.
Auf Grund des 8 5 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung
dom 11. 3. 50 und des 8 62 der Kreisordnung vom 13. 12.
72 wird unter Aufhebung der Polizeiverordnung, betreffend
Normativbestimmungen für die Anlagen von Straßen im Ge—
mneindebezirk Rixdorf vom 17. 11. 77 mit Zustimmung des
Amtsausschusses die nachstehende Polizeiverordnung für den
Gemeindebezirk Rixdorf erlassen:
Für die Lage (Situations- und Höhelage), Richtung
und Breite einer neu anzulegenden Straße oder eines
neu anzulegenden Straßenteils sind die auf Grund des
Gesetzes vom 2. 7. 75 aufgestellten Bebauungspläne,
sowie die für die Entwässerung des hiesigen Orts ge—
nehmigten Entwässerungspläne maßgebend.
Straßen oder Straßenteile, welche nach Maßgabe dieser
Pläne angelegt werden, müssen zum mindesten in der
nachstehend bezeichneten Weise eingerichtet werden.
Bei Straßen, deren Breite in den gedachten Plänen
quf 22 Meter angenommen ist, müssen erhalten:
der Fahrdamm eine Breite von 12 Metern,
jeder Bürgersteig eine Breite von 5 Metern.
Bei Straßen, deren Breite in den gedachten Plänen
auf 19 Meter angenommen ist, müssen erhalten: