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Abschnitt XIV. Polizeiwesen

Full text: Bürgerbuch der Stadt Rixdorf (Public Domain)

Polizeiwesen. 
399 
Die Anlage darf erst dann in Betrieb gesetzt werden, 
wenn der Amtsvorsteher dieselbe als den polizeilichen Vorschriften 
entsprechend anerkannt und demgemäß den Gebrauchsabnahme— 
schein erteilt hat. 
Anlagen, welche bei der Revision als nicht vorschrifts— 
mäßig befunden werden, müssen entsprechend abgeändert bezw. 
bveseitigt werden. Geringe Abweichungen von den Vorschriften, 
soweit es sich um ältere Entwässerungseinrichtungen handelt, 
sind zulässig, wenn dazu die Genehmigung des Anmtsvorstehers 
xteilt ist. 
Wenhnuten. 
Für alle nack Erlaß dieser Polizeiverordnung zu errich— 
tenden Neubauteen . die Einrichtung zur Grundstücksentwässe— 
rung in die dem Amtsvorsteher zum Zweck der Erteilung des 
Bauscheines einzureichenden Bauvorlagen mit einzuzeichnen. 
Die Bestimmungen des 8 7 finden auf Neubauten gleiche An— 
vendung mit Ausnahme des letzten Absatzes. 
8 
Dauernder Zustand. 
Die Anlagen zur Grundstücksentwässerung sind dauernd 
n dem vorgeschriebenen Zustande zu erhalten.' 
8160. 
Zutritt der Aufsichtsbeamten. 
Den mit der Kontrolle und Revision beauftragten Bau— 
ind Betriebsbeamten der Gemeinde muß jederzeit der Zutritt 
werktäglich von 9 Uhr- vormittags bis 6 Uhr nachmittags be— 
hufs Besichtigung der gesamten Entwässerungsanlage gestattet 
vperden. 
* 
Aufhebung der bisheriaen 
Alle den vorstehenden Bestimmungen entgegenstehenden 
Vorschriften, insbesondere die ITrtspolizeiverordnung vom 17. 11. 
834523 1. 85, treten am J. 6 94 außer Kraft.
	        
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