Polizeiwesen.
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Die Anlage darf erst dann in Betrieb gesetzt werden,
wenn der Amtsvorsteher dieselbe als den polizeilichen Vorschriften
entsprechend anerkannt und demgemäß den Gebrauchsabnahme—
schein erteilt hat.
Anlagen, welche bei der Revision als nicht vorschrifts—
mäßig befunden werden, müssen entsprechend abgeändert bezw.
bveseitigt werden. Geringe Abweichungen von den Vorschriften,
soweit es sich um ältere Entwässerungseinrichtungen handelt,
sind zulässig, wenn dazu die Genehmigung des Anmtsvorstehers
xteilt ist.
Wenhnuten.
Für alle nack Erlaß dieser Polizeiverordnung zu errich—
tenden Neubauteen . die Einrichtung zur Grundstücksentwässe—
rung in die dem Amtsvorsteher zum Zweck der Erteilung des
Bauscheines einzureichenden Bauvorlagen mit einzuzeichnen.
Die Bestimmungen des 8 7 finden auf Neubauten gleiche An—
vendung mit Ausnahme des letzten Absatzes.
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Dauernder Zustand.
Die Anlagen zur Grundstücksentwässerung sind dauernd
n dem vorgeschriebenen Zustande zu erhalten.'
8160.
Zutritt der Aufsichtsbeamten.
Den mit der Kontrolle und Revision beauftragten Bau—
ind Betriebsbeamten der Gemeinde muß jederzeit der Zutritt
werktäglich von 9 Uhr- vormittags bis 6 Uhr nachmittags be—
hufs Besichtigung der gesamten Entwässerungsanlage gestattet
vperden.
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Aufhebung der bisheriaen
Alle den vorstehenden Bestimmungen entgegenstehenden
Vorschriften, insbesondere die ITrtspolizeiverordnung vom 17. 11.
834523 1. 85, treten am J. 6 94 außer Kraft.