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Abschnitt XIV. Polizeiwesen

Full text: Bürgerbuch der Stadt Rixdorf (Public Domain)

Abschnitt XIV 
abfließenden sauren, alkalischen und salzigen 
Flüssigkeiten müssen in einen Wosserkasten geleitet 
werden, welcher 1mm Tiefe unter dem Abflußrohre hat. 
Der Säure-, Alkali- bezw. Salzgehalt des abfließenden 
Wassers darf 0,10 Prozent nicht übersteigen. 
Wird vorgeschrieben, daß das Kondensationswasser in 
die Straßenleitungen zu führen ist, so darf die Tem— 
peratur desselben nicht mehr als 30 Grad Regumur 
betragen. 
In allen Betriebsstätten, in welchen in ungewöhnlicher 
Menge fettige und seifenartige Abgänge entstehen, 
wie Waschanstalten, gewerbemäßig betriebene Wäsche— 
reien, Restaurationsküchen, Schlächtereien, Schmalz— 
siedereien, Fleischverarbeitungswerkstätten usw., sind zum 
Abfangen des Fettes usw. Fettöpfe in die besonderen 
Leitungen einzuschalten. Diese Fettöpfe müssen aus 
Gußeisen, emailliert, luft- und wasserdicht verschließbar 
und zugänglich sein. Die Höhe derselben muß wenig— 
stens 35 cein, die Grundfläche 35: 25 em betragen. 
Die Ableitung der Fettöpfe muß einen Wasserverschluß 
von wenigstens 10 em erhalten. 
Bei Räumen, in denen Sand zum Scheuern benutzt 
wird, wie Waschküchen, Restaurationsküchen, Flaschen— 
spülkellern, Kupferschmieden usw., ist zur Abhaltung 
des Sandes von der Straßenleitung die Anlage von 
Wasserkasten in der besonderen Leitung erforderlich. Es 
bleibt dem Amtsvorsteher vorbehalten, auch nach er— 
folgter Revision der Entwässerungsaulagen die Ein— 
schallung von Fettöpfen und Wasserkasten anzii— 
ordnen. 
Anzeige von dem Beginn und der Fertigstellung der Anlagen 
zur Grundstücksentwässerung, Revision und Abnahme derselben. 
Von dem Beginn der Arbeiten für die Einrichtung der 
Grundstücksentwässerung ist dem Amtsvorsteher binnen drei 
Tagen Anzeige zu machen. Eine gleiche Anzeige und zwar 
binnen derselben Frist ist von der Fertigstellung derselben zu 
machen.
	        
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