Abschnitt XIV
abfließenden sauren, alkalischen und salzigen
Flüssigkeiten müssen in einen Wosserkasten geleitet
werden, welcher 1mm Tiefe unter dem Abflußrohre hat.
Der Säure-, Alkali- bezw. Salzgehalt des abfließenden
Wassers darf 0,10 Prozent nicht übersteigen.
Wird vorgeschrieben, daß das Kondensationswasser in
die Straßenleitungen zu führen ist, so darf die Tem—
peratur desselben nicht mehr als 30 Grad Regumur
betragen.
In allen Betriebsstätten, in welchen in ungewöhnlicher
Menge fettige und seifenartige Abgänge entstehen,
wie Waschanstalten, gewerbemäßig betriebene Wäsche—
reien, Restaurationsküchen, Schlächtereien, Schmalz—
siedereien, Fleischverarbeitungswerkstätten usw., sind zum
Abfangen des Fettes usw. Fettöpfe in die besonderen
Leitungen einzuschalten. Diese Fettöpfe müssen aus
Gußeisen, emailliert, luft- und wasserdicht verschließbar
und zugänglich sein. Die Höhe derselben muß wenig—
stens 35 cein, die Grundfläche 35: 25 em betragen.
Die Ableitung der Fettöpfe muß einen Wasserverschluß
von wenigstens 10 em erhalten.
Bei Räumen, in denen Sand zum Scheuern benutzt
wird, wie Waschküchen, Restaurationsküchen, Flaschen—
spülkellern, Kupferschmieden usw., ist zur Abhaltung
des Sandes von der Straßenleitung die Anlage von
Wasserkasten in der besonderen Leitung erforderlich. Es
bleibt dem Amtsvorsteher vorbehalten, auch nach er—
folgter Revision der Entwässerungsaulagen die Ein—
schallung von Fettöpfen und Wasserkasten anzii—
ordnen.
Anzeige von dem Beginn und der Fertigstellung der Anlagen
zur Grundstücksentwässerung, Revision und Abnahme derselben.
Von dem Beginn der Arbeiten für die Einrichtung der
Grundstücksentwässerung ist dem Amtsvorsteher binnen drei
Tagen Anzeige zu machen. Eine gleiche Anzeige und zwar
binnen derselben Frist ist von der Fertigstellung derselben zu
machen.