Polizeiwesen.
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und Wasserkasten muß möglichst luft-And wasser—
dicht sein.
Die Hofklosetts und das Pissoir sind durch zweck—
mäßige Konstruktionen gegen Einfrieren zu schützen.
Es wird darauf aufmerksam gemacht, daß die Mauer
des Pissoirs und des Klosettgebäudes an der Nachbar—
grenze der Baupolizeivorschrift gemäß einen Stein stark
sein muß.
Bei der Einmündung des Hausableitungsrohres in die
Hausanschlußleitung ist ein Repisions-z3wischen—
stück mit Rückstau-Schutzvorrichtung einzuschalten.
Wird die Abführung fltüssiger Stallabgänge in die
Entwässerungsleitung beabsichtigt, so ist in Innern der
Stallräume ein Jauchekasten mit Wasserverschluß und
festem Roste oder Sieb anzulegen: andernfalls ist die
Verwertung dieser Abgänge sowie sämtlicher Regen-,
Brunnen-, Spül- oder sonstiger Hofwässer zu landwirt—
schaftlichen oder gärtnerischen Zwecken znlässig, soweit
nicht allgemeine, sanitäre Uebelstände durch solche Ver—
wertung entstehen.
Vor der Inbetriebnahme der Grundstücksentwässerungs—
anlage sind alle vom Bau herrührenden und in den
Rohren befindlichen festen Ttoffe, wie Stein- und
Ziegelbrocken, Erde, Kalk, Sand, Ton, Tonscherben usw.,
durch kräftige Spülung der gesaniten Entwässerungs—
anlage fortzuschwemmen, in geeigneter Weise abzu—
fangen, herauszunehmen und so vonm Eintritt in die
Straßenrohre fernzuhalten.
II. Im speziellen.
Die Abführung von Fabrikabwässern und von
Kondensations- bezw. Kühlwasser durch das Ab—
leitungsrohr ist in jedem einzelnen Fall von einer vor—
gängigen Erlaubnis des Amtsvorstehers abhängig,
welche jederzeit widerruflich ist. Für den Fall der Er—
laubniserteilung gelten folgende Vorschriften ach b
und 6:
Die aus Fabriken, wie Messingwerken, Gürtlereien,
Lampenfabriken, Neusilberwarenfabriken usw., aus Apo—
theken, chemischen Laboratorien und ähnlichen Anstalten