Abschmitt NM.V
anderen Fällen, insbesondere bei Durchführung durch
Mauern sind eiserne Rohre zu verwenden.
Die Dichtung muß durch Teerstricke und Ton, die
der eisernen Rohre durch Teer- oder Weißstricke und
Blei, welches vergossen und verstemmt werden muß,
erfolgen. Senkrechte eiserne Abfallstränge können auch
mit Mennigekitt gedichtet werden. Zweigrohre dürfen
niemals rechtwinklig in die Hauptrohre bezw. gegen
das Gefälle in letztere eingeführt werden (nicht gerade,
sondern schräge Abzweigestücke). Zwischen Rohre ver—
schiedener Weite sind Uebergangsrohre (Taper) einzu—
schalten.
Die Spülvorrichtung der Klosetts und Pissoirs muß
wirksam und so eingerichtet scn, ' die ganze Becken—
— VD
Sämtkiche Wasserhähne — uqünglich und
frostfrei liegen.
Für jedes anzuschließende Grundstück wird seitens des
Amtsvorstehers eine bestimmte Höhe festgesetzt,
unterhalb welcher die Anlage von Ausgüssen nicht
zulässig ist. Diese Festsetzung ist seitens der Besitzer
beim Amtsvorsteher schriftlich in Antrag zu bringen.
Deffnungen aller Art, wie Klosetts, Ausgüsse usw. in
den Hausentwässerungsanlagen, welche zwischen jener
Höhe und dem Straßenniveau liegen, sind nur mit der
Maßgabe znlässig, daß sich der Vesitzer selbst gegen den
Rückstau der Effluvien in das Gebände schützt.
Für diejenigen Wohnungen, welche kein Ausgußbecken
haben, ist wenigstens ein gemeinschaftlicher und zu
jeder Zeit zugänglicher Ausguß anzubringen. Auf
dem Hofe muß derselbe über Terrainhöhe liegen. In
diesem Falle muß der Wasserkasten einen gußeisernen,
emaillierten oder asphaltierten Trichter von wenigstens
50 em Durchmesser erhalten, welcher mit einem festen
Roste, dessen Stäbe höchstens 1 cm von einander ent—
fernt sind, und mit einem Abfallrohr, welches 10 em
tief in das Wasser reicht, versehen ist. Der Trichter
muß in den Wasserkasten eingesetzt und herausgenom—
nen werden können. Der Verschluß zwischen Trichter