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Abschnitt XIV. Polizeiwesen

Full text: Bürgerbuch der Stadt Rixdorf (Public Domain)

Abschmitt NM.V 
anderen Fällen, insbesondere bei Durchführung durch 
Mauern sind eiserne Rohre zu verwenden. 
Die Dichtung muß durch Teerstricke und Ton, die 
der eisernen Rohre durch Teer- oder Weißstricke und 
Blei, welches vergossen und verstemmt werden muß, 
erfolgen. Senkrechte eiserne Abfallstränge können auch 
mit Mennigekitt gedichtet werden. Zweigrohre dürfen 
niemals rechtwinklig in die Hauptrohre bezw. gegen 
das Gefälle in letztere eingeführt werden (nicht gerade, 
sondern schräge Abzweigestücke). Zwischen Rohre ver— 
schiedener Weite sind Uebergangsrohre (Taper) einzu— 
schalten. 
Die Spülvorrichtung der Klosetts und Pissoirs muß 
wirksam und so eingerichtet scn, ' die ganze Becken— 
— VD 
Sämtkiche Wasserhähne — uqünglich und 
frostfrei liegen. 
Für jedes anzuschließende Grundstück wird seitens des 
Amtsvorstehers eine bestimmte Höhe festgesetzt, 
unterhalb welcher die Anlage von Ausgüssen nicht 
zulässig ist. Diese Festsetzung ist seitens der Besitzer 
beim Amtsvorsteher schriftlich in Antrag zu bringen. 
Deffnungen aller Art, wie Klosetts, Ausgüsse usw. in 
den Hausentwässerungsanlagen, welche zwischen jener 
Höhe und dem Straßenniveau liegen, sind nur mit der 
Maßgabe znlässig, daß sich der Vesitzer selbst gegen den 
Rückstau der Effluvien in das Gebände schützt. 
Für diejenigen Wohnungen, welche kein Ausgußbecken 
haben, ist wenigstens ein gemeinschaftlicher und zu 
jeder Zeit zugänglicher Ausguß anzubringen. Auf 
dem Hofe muß derselbe über Terrainhöhe liegen. In 
diesem Falle muß der Wasserkasten einen gußeisernen, 
emaillierten oder asphaltierten Trichter von wenigstens 
50 em Durchmesser erhalten, welcher mit einem festen 
Roste, dessen Stäbe höchstens 1 cm von einander ent— 
fernt sind, und mit einem Abfallrohr, welches 10 em 
tief in das Wasser reicht, versehen ist. Der Trichter 
muß in den Wasserkasten eingesetzt und herausgenom— 
nen werden können. Der Verschluß zwischen Trichter
	        
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