Feuerlöschwesen.
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Kosten der Feuerwehr bei einer leistungsfähigen Versicherungs—
gesellschaft zu versichern. Der Abschluß der Versicherung geschieht
durch den Vorstand nach erfolgter Zustimmung der Korps—
bersammlung.
Allgemeine Bestimmungen.
827.
Ueber die Befugnis zur Festsetzung von Strafen bestimmt
die Dienstordnung und die Geschäftsordnung das Nähere. Straf—
gelder fließen in die Vergnügungstasse.
28.
Jedes aktive Mitglied ist verpflichtet, der vom Vorstande
erlassenen Dienstordnung nachzukommen. Es ist seine Ehren—
oflicht, die über ihn rechtmäßig verhängten Strafen zu tragen.
)er freiwilligen Feuerwehr.
aàu.
Die Auflösung der Feuerwehr kann nur in einer besonders
hierzu berufenen Generalversammlnng beschlossen werden (vergl.
3 19). Von dem Beschlusse ist sofort dem Magistrat und der
öniglichen Polizeidirektion hierselbst schriftliche Mitteilung zu
machen. Er erlangt erst drei Monate nach dieser Mitteilung
rechtliche Wirkung. Bis zum Ablaufe der dreimonatlichen Frist
sind die Mitglieder noch zur Ausübimg des Feuerlöschdienstes
gerpflichtet.
J 30.
Im Falle der Auflösung sind die der Stadtgemeinde Rix—
dorf gehörigen Geräte und sonstigen Gegenstände zurückzugeben
Die der Feuerwehr gehörigen Gegenstände und das vorhandene
Barvermögen gehen mit Ausnahme der Gelder der Unter—
tützungskasse und der Vergnügungskasse in den Besitz der
Stadtgemeinde Rixrdorf über, jedoch mit der Maßgabe, daß diese
egenstände nebst dem Vermögen einem sich innerhalb fünf
Jahren nach der Auflösung etwa neu bildenden lebensfähigen
freiwilligen Feuerwehrkorps zur Verwendung im Feuerlöschdienste
auszuhändigen sind.
Aufsicht.
8 31.
Die Aufsicht über die Feuerwehr führt der Magistrat zu
Rirdorf. Dieser ist insbesondere berechtigt, sich jederzeit über
die bestimmungsmäßige Verwendung der von der Stadtgemeinde
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