Stadtverfassung.
8
31.
Der Beigeordnete und die Schöffen (8 29) werden auf
sechs Jahre, der Bürgermeister und die übrigen besoldeten
Magistratsmitglieder dagegen auf zwölf Jahre von der Stadt—
verordneten-Versammlung gewählt. Auch können Beigeordnete
mit Besoldung angestellt werden, und erfolgt in diesem Falle
deren Wahl gleichfalls auf zwölf Jahre.
Die Wahl des Bürgermeisters und der übrigen besoldeten
Magistratsmitglieder kann auch auf Lebenszeit erfolgen.
Alle drei Jahre scheidet die Hälfte der Schöffen aus und
wird durch neue Wahlen ersetzt. Die das erste Mal Aus—
scheidenden werden durch das Los bestimmt. Die Ausscheidenden
können wieder gewählt werden. Wegen der außergewöhnlichen
Ersatzwahlen kommt die Bestim:uung 8 21 zur Anwendung.
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Für jedes zu wählende Mitglied des Magistrats wird be—
sonders abgestimmi. Die Wahl erfolgt durch Stimmzettel.
Wird die absolute Stimmenmehrheit bei der ersten Abstimmung
nicht erreicht, so werden diejenigen vier Personen, auf welche
die meisten Stimmen gefallen sind, auf eine engere Wahl ge⸗
bracht. Wird auch hierdurch die absolute Stimmenmehrheit
nicht erreicht, so findet unter diejenigen zwei Personen, welche
bei der zweiten Abstimmung die meisten Stimmen erhalten
haben, eine engere Wahl statt. Bei Stimmengleichheit ent—
scheidet das Los.
833.
Die gewählten Bürgermeister, Beigeordneten, Schöffen und
besoldeten Magistratsmitglieder bedürfen der Bestätigung. Die
Bestätigung steht zu:
dem Könige hinsichtlich der Bürgermeister und Bei—
geordneten in Städten von mehr als 10000 Einwohnern;
dem Regierungspräsidenten hinsichtlich der Bürgermeister
und Beigeordneten in Städten, welche nicht über
10000 Einwohner haben, sowie hinsichtlich der Schöffen
und der besoldeten Magistratsmitglieder in allen Städten,
ohne Unterschied ihrer Größe.
Die Bestätigung kann von dem Regierungspräsidenten nur
unter Zustimmung des Bezirksausschusses versagt werden.
Lehnt der Bezirksausschuß die Zustimmung ab, so kann die—