Stadtverfassung.
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27.
Die Wahlprotokolle sind vom Wahlvorstande zu unter—
zeichnen und vom Magistrate aufzubewahren. Der Magistrat
hat das Ergebnis der vollendeten Wahlen sofort bekannt zu
machen.
Gegen das stattgehabte Wahlverfahren kann von jedem
stimmfähigen Bürger innerhalb zwei Wochen nach Bekannt—
machung des Wahlergebnisses bei dem Magistrate Einspruch
erhoben werden.
Die Stadtverordneten-Versammlung beschließt über die
Gültigkeit der Wahlen. Der Beschluß bedarf keiner Genehmigung
oder Bestätigung von seiten des Magistrats oder der Aufsichts-
behörde. Gegen den Beschluß findet die Klage binnen zwei
Wochen im Berwaltungsstreitverfahren statt. Die Klage steht
auch dem Magistrate zu. Sie hat keine aufschiebende Wirkung.
Doch dürfen Ersatzwahlen vor ergangener rechtskräftiger Ent—
scheidung nicht vorgenommen werden. Die Klage ist direkt
heim Bezirksausschuß anzubringen.
Für einen Ungültigkeitsgrund ist es nicht zu erachten,
wenn die der betreffenden geistlichen Behörde anheimzugebende
Hinweisung auf die Wichtigkeit der Wahl (8 21) unterblieben ist.
28.
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Die bei der regelmäßigen Ergänzung neu gewählten Stadt—
berordneten treten mit dem Anfang des nächstfolgenden Jahres
ihre Verrichtungen an; die Ausscheidenden bleiben bis zur Ein—
führung der neu gewählten Mitglieder in Tätigkeit.
Der Magistrat hat die Einführung der Gewählten und
deren Verpflichtung durch Handschlag an Eidesstatt anzuordnen.
Titel III.
Von der Zusammensetzung und Wahl des Magistrats.
829.
Der Magistrat besteht aus dem Bürgermeister, einem Bei—
geordneten oder zweiten Bürgermeister als dessen Stellvertreter,
einer Anzahl von Schöffen (Stadträten, Ratsherren, Rats—
männern) und, wo das Bedürfnis es erfordert, noch aus einem
oder mehreren besoldeten Mitgliedern (Syndikus, Kämmerer,
Schulrat, Baurat usw.). Es gehören zum Magistrat in Stadt—
gemeinden von weniger als