Abschnitt V
Vorstehende Besoldungsordnung wird von Schulaufsichts—
wegen genehmigt.
Potsdam, den 19. April 1908.
Königliche Regierung.
Abteilung für Kirchen- und Schulwesen.
II. 4549/3. (I. 8.) vehmann.
Orksstatut
betreffend die Fürsorge für die Wilwen und Waisen der
Lehrer und Beamten der höheren Lehranstalten zu Rirdorf
vom 7. 03 nebst Nachtrag vom o0os.
8S L.
Die Witwen und die hinterbliebenen ehelichen oder dirch
nachgefolgte Ehe legitimierten Kinder:
der Lehrer und Beamten an den höheren Lehraustalten
zu Rixdorf, welche zur Zeit ihres Todes Dienstein—
kommen oder Wartegeld von der Ttadtgemeinde be—
zogen haben und welchen, wenn sie zur Zeit ihres
Todes wegen eingetretener Dienstunfähigkeit in den
Ruhestand versetzt worden wären, ein Anspruch auf
Gewährung einer Pension aus der Kasse der Anstalt
oder an die Stadtgemeinde Rirdorf zugestanden haben
würde,
der in den Ruhestand versetzten Lehrer und Beanten
der höheren Lehranstalten, welche zur Zeit ihres Todes
kraft gesetzlichen Anspruches oder auf Grund des 87
des Pensionsgesetzes vom 27. 3. 72 (Ges. SD. S. 268)
lebenslängliche Pension aus der Kasse der Anstalt oder
von der Stadtgemeinde bezogen haben,
erhalten aus der Anstaltskasse bezw. von der Stadtgemeinde
Rixdorf Witwen- und Waisengeld nac, Maßgabe der nach—
folgenden Bestimmungen:
Ausgeschlossen von dem Bezuge den Witwen- und Waisen—
geldes sind jedoch die Witwen IAnd dinterbliebenen Kinder:
derjenigen Lehrer und Beamten, welche zur Zeit ihres
Todes nur nebenamtlich bei den höheren Lehranstalten
angestellt gewesen sind: