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höheren Lehranstalt bezw. der
fohlenn werden.
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Mädchenmittelschule emp—
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Bedürftigkeit der Eltern.
Die zur Vegründung der im ih genannten Voraus—
setzungen dienenden Tatsachen werden demch die städtische Ver—
waltung ermittelt.
Bei Eltern oder Pflegeeltern, welche für mindestens 2 ihrer
Kinder für den Besuch ein und derselben städtischen höheren
rehranstalt bezw. der städtischen Mädchenmittelschule in Rixdorf
das volle Schulgeld bezahlen, wird bei Gesuchen um Freischule
für ein weiteres in dieselbe Schule einzuschulendes Kind die
Bedürftigkeit als festgestellt erachtet, wenn die nachsuchenden
Eltern ein Jahrescinkommen von nur 3000 Mark oder weniger
nachweisen. Indessen kann hier die Bedürftigkeitsfrage auch bei
einer höheren Einnahme unter besonders ungünstigen Verhält—
nissen bejaht werden.
Die im 8 1Absatz 3 bezeichneten Kinden kommen für die Be—
rechnung der Zahl der Kinder im Tiun Ser vorstehenden Be—
stimmung nicht in Betracht.
Etate mäßige Freistellen.
Unter den j. dan 8 1—3 aufgeführten Voraussetzungen
kaun bei den höheren Knabenlehranstalten sowie der Mädcheu—
mittelschule 10040, bei der höheren Mädchenschule 796 sämtlicher
an diesen Schulen aufgenommenen Schüler und Schülerinnen
schulgeldfreier Unterricht bewilligt werden.
Bei der Feststellung der Tchüler- bezw. Schülerinnenzahl
rommen die im 8 1 Absatz aufgeführten Kinder in Abzug.
IJ
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Bewilligung.
Hulgelde gilt, wenn nicht ein anderes
ets als bis zum Ræ I3. Schul⸗
Die Boetft
ausdrückla
sahres gewährt.
Wird auf den Gesuchen um Weiterbewilligung der Schul—
geldfreiheit von dem Anstaltsleiter bemerkt, daß ein Kind in
Führung, Fleiß oder Leistungen nachgelassen habe, so ist