214
Abschnitt III.
Börse zugelassen sind und dort regelmäßig in größeren Posten
gehandelt werden.
Darlehen gegen Unterpfand.
827.
Darlehen werden auf Schuldschein oder Wechsel gewährt
gegen Verpfändung:
von Hypotheken- und Grundschuldbriefen mit der im
25 verlangten Sicherheit oder
vcn Wertpapieren der im 8 26 bezeichneten Art oder
von Sparbüchern solcher öffentlichen Sparkassen, welche
zur Anlegung von Mündelgeldern für geeignet erklärt
sind.
⸗
Wertpapiere dürfen nur bis zu *6 des Kurswerts, niemals
aber über den Nennwert hinaus beliehen werden. Sinkt der
Kurs, so ist das Pfand entsprechend zu ergänzen oder das Dar—
lehen sofort zurückzuzahlen.
Sparbücher dürfen bis zu 10 des Nennwerts beliehen
werden. Das Darlehn darf erst ausgezahlt werden, wenn die
Sparkasse, welche das Sparbuch ausgestellt hat, von der Ver—
pfändung benachrichtigt ist und den Empfang der Nachricht be—
stätigt hat.
Darlehen an öffentlich rechtliche Verbände.
8 28.
Darlehen an Kreise, Gemeinden (politische, Kirchen- oder
Schulgemeinden) und sonstige mit Körperschaftsrechten aus—
gestattete öffentlich rechtliche Verbände des Deutschen Reiches
können gegen vorschriftsmäßige Schuldverschreibungen mit Til—
gungszwang gewährt werden, sofern die Anleihe ordnungsmäßig
beschlossen und von der zuständigen Behörde genehmigt worden ist
Darlehen solcher Art dürfen insgesamt 50 v. H. des Ge—
samtbestandes der Sparkasse, diejenigen an den eigenen Garantie—
verband allein 20 nicht übersteigen.
Der Erwerb von Anleihescheinen, die vom Garantieverbande
ausgegeben sind, ist der Hingabe von Darlehen an ihn gleich
zu achten.