Abschutt
3I.
gesetzes vom 14. Juli 180239 setzt der Magistrat alljährlich den
Nutzungswert nach den en des 32 fest.
Bei dem der Berechnung der Vergütung zugrunde zu
legenden Nutzungswerte wird ein angefangenes Hündert für
voll gerechnet, wenn der überschießende Betrag die Summe von
50 Mark übersteigt, anderenfalls aber außer Ansatz gelassen.
Die Verpflichtung zur Zahlung der Vergütung entsteht mit
Ablauf desjenigen Monats, in welchem der Anschluß des be—
treffenden Grundstücks an die Kanalisation stattgefunden hat.
Die Verpflichtung zur Zahlung erkischt mit dem Ablauf
desjenigen Monats, in welchem der Anschluß des Grundstücks
an die Kanalisation tatsächlich beseitigt ist.
36.
HJur Pahlung der in dem Sul festgesezten Vergütungen
ist derjenige verpflichtet, welcher im Grundbisch als Eigentümer
eingetragen ist. Mehrere Miteigemmer haften solidarisch.
Die Verpflichtung zur Zahlung ruht dinglich als Reallast
auf dem betreffenden Grundstücke dergestalt, daß auch jeder
spätere Eigentümer für die Bezahlung mit dem Grundstück
haftet. 27
Von der Veranlanung zur Zahlung der Vergütungen ist
den Zahlungspflichtigen eine Benachrichtigung zuzustellen.
Die Vergütungen Gebühren) sind vierteljährlich in den
Monaten Mai, Auga“ Nöeovembe Februar zu zahlen.
Die Vorausbezahlunz mehrerer Raten bis zum ganzen
Jahresbetrage ist gestattet
8.
*
Den Lahlungspflichtigen steht gegen die Veraulagung der
Einspruch zu, welcher binnen einer Frist von vier Wochen nach
erfolgter Zustellung der Veranlagungsbenochrichtigung bei dem
Magistrat einzulegen ist.
Gegen den darauf ergehenden Besnot steht dem Pflichti—
gen innerhalb einer Frist von zrei Widne die Klage im Ver—
waltungsstreitverfahren bei dem Bezirksausschusse zu Potsdamoffen.
Durch Einspruch und Klage wird die Verpflichtumg zur
Zahlung der Gebühr nicht aufgehoben.