Finanzwesen.
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erhebliche Tatsachen innerhalb einer ihnen zu bestimmenden
Frist schriftlich oder zu Protokoll Auskunft zu erteilen.
8 10O.
Der Magistrat ist bei der Veranlagung der Steuer an
die Angaben der Steuerpflichtigen nicht gebunden. Wird die
erteilte Auskunft beanstandet, so sind dem Steuerpflichtigen vor
der Veranlagung die Gründe der Beanstandung mit dem An—
heimstellen mitzuteilen, hierüber binnen einer angemessenen
Frist eine weitere Erklärung abzugeben. (Vergl. 8 63 des
Kommunalabgabengesetzes.)
8
11.
Nach bewirkter Prüfung, nötigenfalls nach Anhörung Sach—
verständiger, erfolgt die Veranlagung der Steuer durch den
Magistrat, worüber den Steuerpflichtigen ein schriftlicher Be—
scheid zuzustellen ist.
Die Steuer ist innerhalb zwei Wochen an die Stadtkasse
zu entrichten. Nach vergeblicher Aufforderung zur Zahlung
erfolgt die Einziehing der Steuer im Verwaltungszwangs—
verfahren.
8
2*
Der Einspruch gegen die Veranlagung ist binnen einer
Frist von vier Wochen nach Zustellung des Veranlagungs-—
bescheides beim Magistrat schriftlich anzubringen.
Ueber den Einspruch beschließt der Magistrat. Gegen
dessen Beschluß steht dem Steuerpflichtigen binnen einer mit
dem ersten Tage nach erfolgter Zustellung beginnenden Frist
von zwei Wochen die Klage im Verwaltungsstreitverfahren
offen.
Einspruch und Klage haben auf die Verpflichtung zur vor—
läufigen Zahlung keinen Einfluß.
8
1:7*
Wer die ihm nach 89 obliegende Anzeige- oder Auskunfts—
pflicht verletzt, wird, insofern nicht nach den bestehenden Ge—
setzen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit einer Geldstrafe bis
zur Höhe von 30 M bestraft.