Allgemeine Verwaltung.
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Verschuldung zugezogen hat, so tritt die Gewährung des Ruhe—
geldes ohne Rücksicht auf die Lünge der Dienstzeit und das
Lebensalter ein.
Ausnahmsweise kann auch vor Zurücklegung einer zehn—
jährigen Dienstzeit bei vorhandener Bedürftigkeit mit Genehmi—
gung der Stadtverordneten-Versammlung Ruhegeld gewährt
werden, wenn der Beteiligte ohne sein Verschulden dienstun—
ähig wird.
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Auf Personen, die erst nach Vollendung des 45. Lebens—
ahres oder nach bereits eingetretener Beschränkung ihrer Arbeits—
ähigkeit oder die durch Vermittlung der Armenverwaltung in
städtische Dienste getreten sind, findet dieser Gemeindebeschluß
teine Anwendung. Ebensowenig findet dieser Gemeindebeschluß
Anwendung auf Personen, die lediglich zur Ausbildung für
hren künftigen Beruf beschäftigt werden.
85.
Erscheint der Beteiligte zwar dauernd unfähig, seinen bis—
herigen oder einen ähnlichen Dienst weiter zu versehen, aber
nach seinen Kräften und geistigen Fähigkeiten zu einer ander—
weitigen Verwendung im städtischen Dienste geeignet, so bleibt
dem Magistrat das Recht vorbehalten, ihn anstelle der Ge—
wüährung von Ruhegeld anderweit im städtischen Dienste gegen
den für die jeweilige Dienstleistung festgesetzten Lohn zu be—
schäftigen.
Ist nicht mit Bestimmtheit festzustellen, ob die Dienst—
unfähigkeit dauernd sein wird, so kann ein Ruhegeld vom Ab—
lauf der 26. Woche nach Beginn der Unfähigkeit auf vorüber—
gehende Zeit bewilligt werden
—
Das Ruhegeld beträgt, wenn die Versetzung in den Ruhe—
stand nach dem zehnten, jedoch vor vollendetem elften Dienst—
jahre eintritt, fünfzehn Sechzigstel des Durchschnitts-Jahres—
verdienstes und steigt von da ab mit jedem weiteren zurück.
gelegten Dienstjahre um ein Sechzigstel bis zum Höchstbetrage
von fünfundvierzig Sechzigstel. In dem im 8 3 Abs. 1 be—
zeichneten Falle beträgt das Ruhegeld fünfzehn Sechzigstel, in
dem Falle des 8 3 Abs. 2 höchstens fünfzehn Sechzigstel des
Durchschnitts-Jahresverdienstes.
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