Allgemeine Verwaltung.
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Die vorstehend unter 3 angeführten Beamten können nach
vierwöchiger Aufkündigung, die anderen kündbar angestellten
Beamten nach dreimonatiger Aufkündiqung entlassen werden.
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Die Anstellung des Standesbeamten und der Stellver—
treter erfolgt mit der Maßgabe, daß dieselbe erlischt, wenn die
Genehmigung zur Bestellung von der höheren Verwaltungs—
behörde auf Grund des 8 5 des Gesetzes über die Beurkundung
des Personenstandes und die Eheschließung vom 26. Februar 1875
widerrufen wird.
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Als Betriebsverwaltungen im Sinne des 38 Absatz 2 des
Gesetzes vom 30. Juli 1899 gelten die Verwaltungen:
1. der Kranken-- Waisen-, Armen- und Tichenanstalten,
2. des städtischen Bauhofes,
3. der Kanalisation, einschließlich der Rieselgutsverwaltung,
14. des Straßenreinigungswesens, einschließlich der Be—
dürfnisanstalten und des Müllabladeplatzes,
5. der Desinfektion,
6. der Fleischbeschau,
7. des Arbeitsnachweises.
8. der Feuerwehr,
9. der Park- und Gartenanlagen,
10. der Lagerplätze, Vadestellen, Wagen und Märkte,
11. der städtischen Sparkasse,
12. der städtischen Beleuchtungsanstalten.
13. der städtischen Begräbnispvlätze.
Bei eintretender Dienstunfähigkeit erhalten die städtischen
Beamten, sofern nicht durch die Anstellungsurkunde günstigere
Bestimmungen getroffen sind, Pensionen nach den für die Pen—
sionierung der unmittelbaren Staatsbeamten geltenden Grund—
sätzen.
Die Bestimmungen des Gesetzes vom 31. März 1882 be—
treffend die Abänderung des Pensionsgesetzes vom 27. März
1872 finden auf die Beamten der städtischen Verwaltung,
velche das 65. Lebensjahr vollendet haben, ebenfalls Anwendung.