URKUNDE NR. 34
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Dahingegen verspricht der p. Möhring als Erbpächter vor sich, seine Erben,
Erbnehmen und Nachkommien, vor die Nutzung erwähnten Schlößchens Vorwerks⸗
Kruges und sämtlicher obbeschriebener Pertinentzien zur jährlichen beständigen
Erb Pacht oder Canon, welche niemals erhöhet, noch auch wegen der etwa vors
künftige dabei zu machenden meliorationen verändert werden seinem ad Pro-
tocolsum vom 7. Juli c. getanem Oblato gemäß, 147 Thaler jährlich von Tri—
nitatis 1755 an, und vor das neuerlich dazu gelegte Stück von 8 Morgen und
Urbarmachung der drei Werders, als des großen und kleinen Reiher auch
Haßelwerders noch besonders jährlich 13 Thaler von Trinit. 1756 an, in denen
gewöhnlichen Quartalen, Crucis, Lucie, Reminissere und Trinit. in dem ersten
Jahre von Trinit. 1755/56 quartaliter 86 Thaler 18 gl. von Trinit. 1756 an
aber jedes Quartal mit 40 Thalern in ediktmäßiger Münze, bei Vermeidung der
Aufhebung dieser Erb⸗Pachts-Verschreibung, bei der Churmärk. Domänen Rentei
prompt und richtig zu bezahlen, und die darüber erhaltenen Rentei-Ouittungen,
weil dieses Erb⸗Pachts-Quantum zum Schönhausischen Amts-Etat gehört, jedes⸗
mal mit des dasigen Beamten Quittungen auszuwechseln. Dabeneben
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Er die daselbst befindlichen ihm mit übergebenen Gebäude, mit denen
Gehegen, gegen Erhaltung des freien Holzes, ingleichen die Feld- und Wiesen⸗
GBraben auf eigene Kosten ohne einigen an der stipulierten Pacht zu machenden
Abzug, oder sonst zu prätfendierender Vergütigung, in baulichen würden zu
unterhalten auch nötigenfalls neu anzufertigen, und den neuen Schankkrug, eben⸗
salls auf eigene Kosten völlig aufzubauen verbunden ist. Ingleichen
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Eine Maulbeerbaum Plantage von 6000 Stück 6- 7jähriger Bäume, außer
den Hecken und der Baumschule auf eigene Kosten anzulegen und solche in Zeit
bon 3 Jahren zum Stande zu bringen verpflichtet ist, bei Vermeidung der Be—
zahlung 4 Thaler für jedes Stück, wann solches durch des Besitzers Verschulden
ehlen sollte, wie denn er und seine Nachkommen solche immerwährend in der
Anzahl unterhalten müßten und sollen: Gehalten Sr. Königl. Majest. fürnehmlich
in dieser Absicht ihm die Erbpacht des gedachten Schlößchens, Vorwerks Schantk⸗
kruges nebst obgedachten Pertinentien allergnädigst accordiret und überlassen
haben. Und da überdem noch der Scharfenberg von 65 Morgen 41 C. R und
ber Bahns⸗- oder Büdner⸗Werder von 16 Morgen 155 C. R. vorhanden, welche
dem Erb⸗Pächter zur Hütung mit eingetan worden, so bleibet jedoch Sr. Königl.
Majestät unbenommen, auf die Werder Schohnungen oder Eichel-Kampe
anzurichten.
Uebernimmt Erbpächter alle bei dieser Erbpacht vorfallenden Casus
orfuitos, als Mißwachs, Hagel-Sturm- und Brandschaden, insofern letzterer
durch sein oder derer Seinigen Verwahrlosungen entstehen sollte, ingleichen Ueber—
schwemmungen, Viehsterben und wie sie Namen haben mögen, und verbindet
ich hierdurch, dafür niemalen einige Erlassung an der Pacht zu suchen. Wann
aber (so Gott in Gnaden verhüten wolle), dieses von ihm in Erbpacht ge—
nommene Vorwerk und Zubehoͤr durch eine General-Kriegsverheerung, Brand⸗
schaden oder durch eine allgemeine Pest und ansteckende Seuche, item durch
Feuer vom Himmel dergestalt verwüstet werden sollte, daß weder seine Erben,