2. TEIL: URKUNDEN
nämlich des Martinus und Johannes, und mit anderen, denen daran liegt oder
in Zukunft daran liegen kann, sowie nach bestimmtem Befragen meiner Erben
und quf deren Zuraten und mit ihrer Einwilligung, nach Recht und ordnungs-
gemäß dem angesehenen und ehrenwerten Manne, dem Herren Nicolaus,
dem Probste und dem gesamten Konvente der klösterlichen
Frauen in Spandow mein Dorf, Tegel mit, Namen, mit⸗
sfamt der nicht weit vom Dorfe belegenen Mühlée, die mit
demselben Namen benannt ist, zugleich mit allem Nutzen, Rechte und Nutznießung,
Vorieile und Nutzbarkeit, nämlich an Länderei, Waldungen, Weiden, Sümpfen,
dewässern, Wiesen und Schilf und mit der obersten Gerichtsbarkeit über beide
Tegel und Mühle), so daß sie dies alles in Zukunft zu seiner Zeit für ihre
Riehßung und ihren Nutzen und Bedarf in Frieden und Ruhe gebrauchen können,
für sechzig Mark Brandenburgisch Silber, und Gewächt
berkauft habe, von denen sie mir, dem besagten Johannes, zehn Mark
prompt zur Zeit des Kaufes gezahlt haben, von denen ich sie, den Probst und
seine Frauen, nach Abzug von der ganzen schon besagten Summe von sechzig
Mark, vor den Anwesenden quitt und ledig spreche. Die übrig bleibenden fünfzig
Mark aber sollen sie mir in der Weise entrichten, daß, wenn die berühmten
Fürsten, die Herren Markgrafen, unsere gnädigen Herren, der Markgraf Ludwig
der Römer und Markgraf Otto, mit Gottes Schutz glücklich wieder in ihre Länder
ekommen sein werden und ich, besagter Johannes, an die mehrfach erwähnten
—* und Frauen die aufgezählten Güter, das Dorf und die Mühle, wie ge⸗
sagt mit allem Zubehör, vor ihnen (den Fürsten), oder vor einem von beiden
abgetreten haben werde, sie (der Probst und seine Frauen) mir wiederum zehn
Maͤrk, die, wie früher, von der ganzen Summe in Abzug zu bringen sind, ohne
Verzug zahlen sollen. Wenn es nun aber den besagten Herren Markgrafen durch
rgend einen Zufall nicht gelingen sollte, vor dem nun bald kommenden Feste
der heiligen Walburgis zu jenen Landesteilen zurück zu kehren, so sollen sie
der Probst u. s. Fry mir von da ab an demselben Feste der Walburgis vierzig
Mark, die wie fruͤher von der ganzen Summe von sechzig Mark in Abzug zu
bringen sind, unter Ausschluß jeder Widerrede zahlen und zwar prompt. Die
5 Mark aber, in Bezug auf welche sie mir noch verpflichtet bleiben werden,
ollen sie am nächsten Fesie des heiligen Erzengels Michael, das darauf folgt,
als letzte Summe und als zum Ganzen (gehörend) zahlen. Wenn diese Summen
zu den im obigen festgesetzten Terminen gezahlt sind, so verspreche ich, die Er—
wähnten, den Herrn Krobst und seine Frauen, von der festgesetzten Gesamt ⸗
umme von sechzig Mark zugleich in Gegenwart meiner Söhne Martinus und
Johannes quitt und vor jeder Mahnung seitens meiner Nachkommen sicher und
zugleich schadlos zu erklären. Damit aber jener Kontrakt unverletzter und voll⸗
ständig gehalten werde, so habe ich die aufgezählten Güter, nämlich das Dorf
und die Mühle mitsamt ihrem Zubehör, vor dem ehrenwerten Manne Thilo
Brügghen, dem Vogte (Rechtsanwält) des Herrn Markgrafen im Distrikte Barnam,
wegen der Abwesenheit beider Herren an die mehrfach erwähnten Herren, den
Probst u. s. Fr, indem ich meine Nutznießung an denselben (Gütern) zu ihren
Gunsten aufgebe, gern und frei abgetreten, und Tylo Brügghen hat auf sie, dem
Herrn Probst u. s. Frauen, die nunmehr übernommenen Güter, das Dorf und
die Mühle mit ihrem Zubehör frei und gutwillig übertragen und ihnen freund⸗
lichst den tüchtigen Mann Hermanus Botel, einen Kriegsmann in der Feste
Spandow, gegeben, damit er sie in den rechtmäßigen, friedlichen und tatsächlichen
Besitz eben dieser Güter, des Dorfes und der Mühle, und in ihren anderen
Nießbrauch einsetze. Obendrein habe ich mich verpflichtet und verpflichte mich