DAS KURATORIUM
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Da die beiden höheren Schulen als Anstalten der politischen
GBemeinde Tegel dem Schulvorstande für die Volksschulen der Sch ul⸗
gemeinde Tegel nicht unterstellt werden können, hält die Königl.
Regierung unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse die Bildung
einer besonderen Schuldeputation für die höheren Lehranstalten
wünschenswert. Dementsprechend wurde zunächst der Erlaß einer
Schulordnung für die beiden höheren Lehranstalten und eine Geschäfts—
ordnung für das nach der ersteren zu bildende Kuratorium in der Ge—
meindevertretersitzung vom 17. Dezember 1903 beschlossen. Nachdem
zu diesem Beschluß am 24. Januar 1904 die Genehmigung der Kgl.
Regierung erteilt worden war, wurde das Kuratorium gebildet
und am 13. April 1904 durch die Königl. Regierung bestätigt.
Nach der Schulordnung vom 17. Dezember 1903 hat das Kura⸗
torium aus 8 Mitgliedern zu bestehen, nämlich:
a) dem jedesmaligen Gemeinde-Vorsteher bezw. dessen berufenem
Stellvertreter als Vorsitzenden;
b) zwei vom Gemeinde⸗Vorsteher zu ernennenden Gemeindeschöffen;
c) zwei anderen Mitgliedern, welche die Gemeindevertretung aus
ihrer Mitte zu wählen hat;
d) einem sachkundigen Mitgliede aus der Ortseinwohnerschaft;
e) dem Leiter einer der beiden Anstalten bezw. dessen Stell⸗
vertreter;
dem ersten Ortsgeistlichen, welchem nach dem Ministerial-Erlaß
vom 11. Oktober 1884 die Stelle eines stimmberechtigten
Mitgliedes in der Schuldeputation zusteht.
Sämtliche Mitglieder bedürfen der Bestätigung durch die Schul⸗
aufsichtsbehörde.