104 1. TEIL: GESCHCHTE 10. KAPITEI- HUFEN-IIND GCIEBELSCHOSS
den Dorfbesitzer und schließlich, was von den Einkünften an Landschoß
dem Landesherrn zu zahlen war.
Der Landschoß wurde nach Frusta oder „Stücken Geldes“
(vgl. Kap. 8, S. 79) berechnet. Von jedem Frustum ihres Einkommens
hatten die schoßpflichtigen Bewohner 10 Groschen Schoß an den Landes—
herrn abzuführen.
Nach dem Schoßregister von 1450 (II. U. 5) waren in Tegel
außer den 4 freien Pfarrhufen 28 schoßpflichtige Hufen vorhanden.
Auf jede derselben zahlten die Hüfner an das Spandauer Kloster 3,
Schilling Hufensteuern. Das Einkommen der Hüfner und Kossäten
wurde zusammen auf 41/, Stück und dasjenige der Mühle auf
5 Stücken Geldes berechnet. An jährlichem Schoß wurden an den
Landesherrn abgeführt:
von den Hüfnern und Kossäten zus. 371/, Gr.
von der Mühle...57 Gr. 4Pf.
vom Hirten .. 5 Gr.- Pf.
Die Ermittelung dieser Beträge geschah demnach auf solgende
Weise:
28 Hufen à 3!/, Schilling — 6 Groschen“) brachten dem
Spandauer Kloster eine jährliche Steuereinnahme von .. 1868 Gr.
Die Kossäten steuerten zusammen jährlich.... 4,
Zusammen: 172 Er.
Diese 172 Groschen Einkommen aus dem Dorfe galten als 39/.
Stück. Auf je 1 Stück oder rund 46 Groschen haätten die Bauern und
Kossäten zusammen immer 10 Groschen landesherrlichen Schoß zu ent—
richten, mithin auf 38/, Stück 371/, Groschen.
Warum hier die Summe von 172 Groschen auf nur 38/, Frusta
oder Stück festgesetzt und davon der Schoß erhoben wurde, ist nicht
ohne weiteres klar. Da ein Frustum 20 Schillingen oder 34 Groschen
gleichgercechnet wurde, so ergeben 172 Groschen rund 5 Stück. Aber
nach dem Landes-Rezeß von 1281**) wurde der Schoß auf den vierten
*) Nach Herzberg, Landbuch, S. 5, Anm. 1 wurden 35 Schillinge à 12
Pfennige auf 1 Schock — 60 Groschen gerechnet.
x*) In Gerckens Dipl. et March. T. 1p. 16.