Verkehrswesen
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Schienenprofile und Gleiskonstruktionen unterliegen
der Genehmigung des Gemeindevorstehers. Schienen—
profise und Gleise, welche diesen Bedingnngen nicht
entsprechen, sind jederzeit auf Verlangen des Gemeinde—
vorstehers durch andere zweckmäßigere ohne Entschädi—
gung zu ersetzen.
Die infolge der Einrichtung oder des Betriebes der
Straßenbahn erforderlich werdenden Veränderungen
bezw. Verlegungen der Telegraphen-, Rohrpost-, Wasser—
leitungs-, Entwässerungs- und Beleuchtungsanlagen
sowie der Brunnen, Bäume, Pflanzungen und sonsti—
gen öffentlichen Anlagen, sind nach Vorschrift der zu—
ständigen Behörden auf Kosten der Unternehmerin zu
bewirken. Insbesondere sind die Telephon- und Tele—
graphenleitungen und Kabel gegen die Einflüsse des
elektrischen Stromes durch diejenigen Vorkehrungen zu
sichern, welche die Post- bezw. die sonst beteiligten
Behörden für erforderlich erachten.
Unternehmerin ist verpflichtet, vor den Haltestellen
ihrer Bahnstrecken die Uebergänge von den Bürger—
steigen bis zum Gleise rein zu halten und bei Glätte
ind Frost zu bestreuen.
Soweit die Straßen nicht mit Pflaster auf fester
Unterbettung befestigt sind, ist Unternehmerin auf Ver—
langen des Gemeindevorstehers verpflichtet, auf ihre
Kosten die Uebergänge mit rechtwinkeligen Steinen
in entsprechender Wölbung zu pflastern.
Unternehmerin entsagt dem Rechte auf Geltendmachung
bon Ansprüchen auf Grund des Gesetzes vom 11. 3. 50
betr. die Verpflichtung der Gemeinden zum Ersatz des
bei öffentlichen Aufläufen verursachten Schadens.
Soweit durch die vorstehenden Bestimmungen Angelegen—
heiten berührt werden, welche der Zuständigkeit der Staatsauf—
sichtsbehörde unterliegen, wird für jeden einzelnen Fall die
Zustimmung dieser Behörde vorbehalten.
8 11.
Reinigung und Besprengung.
1. In denjenigen Straßen und Straßenteilen, in welchen
ausschließlich elektromotorischer Betrieb stattfindel, hat die Unter—