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Abschnitt II
Für jeden Schaden, welcher der Gemeinde oder Dritten
infolge des Baues oder des Betriebes der Bahnanlage
zugefügt wird, hat Unternehmerin aufzukommen. Unter—
nehmerin hat insbesondere auch Maßregeln zu treffen
zur Sicherung der öffentlichen und Gemeindeanlagen
gegen alle aus dem elektrischen Betriebe sich ergebenden
Schädigungen, namentlich gegen den Einfluß der bei
einer etwaigen Schienenrückleitung auftretenden sog.
vagabondierenden Ströme. Für etwaige trotzdem ein—
tretende Beschüdigungen an Gemeinde—- oder sonstigen
Anlagen haftet die Unternehmerin.
Die Masten und ihre Fundierung sind nach einer vor—
zulegenden und zu genehmigenden Zeichnung herzu—
stellen.
Der Beton an der Fundierung ist an der Erd—
oberfläche mit einem der vorhandenen Befestigungsart
genau entsprechenden Pflaster zu überpflastern. Für
den Standort der Masten und für die Lage der Halte—
drähte sind die vorzulegenden und zu genehmigenden
Lagepläne maßgebend, wobei bemerkt wird, daß die
Masten je nach der Bestimmung des Gemeindevor—
stehers im allgemeinen entweder zwischen den beiden
Gleisen oder in der Fluchtlinie der Baumreihen bezw.
der Gaskandelaber aufzustellen sind. Die Haltedrähte
und die Stromzuführungsdrähte müssen so angebracht
werden, daß zwischen ihnen und der Straßenoberfläche
eine lichte Höhe von mindestens 5,5 mmeverbleibt.
Soweit die Gleise nicht bereits vorhanden sind, sind
dieselben nach einem dem Gemeindevorsteher zur Ge—
nehmigung vorzulegenden Projektplan einzubauen.
Weder durch das Profil der Schienen, noch durch die
Konstruktion des Gleises, noch durch die Anlage der
Bahn überhaupt darf das Fahren anderer Wagen über
die Bahn in irgend einer Weise erschwert werden.
Sowohl bei der ersten Verlegung als bei späteren
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und Gleiskonstruktionen eingebaut werden, welche
einen scharfen und dauerhaften Anschluß an das Pflaster
und eine feste Auflagerung auf die Unterbettung des
Straßenpflasters gewähren. Die hiernach zu wählenden