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Abschnitt 11
Die seitens der Unternehmerin für die Hermannstraße bisher
bezahlte Rente von jährlich 3000 M fällt vom 1. 10. 1912 ab
fort, ist aber bis dahin wie bisher zu entrichten.
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4.
Pflaster des Bahnkörpers.
Der Unternehmerin werden zur Einpflasterung ihrer Gleise
die in den Straßendämmen der betreffenden Straßenteile vor—
handenen Befestigungsmaterialien, soweit dieselben der Ge—
meinde Rixdorf gehören, zur Verfügung gestellt. Die Ein—
pflasterung der Gleise hat der in den einzelnen Straßenstrecken
vorhandenen Befestigungsart genau zu entsprechen. Alle in—
folge des Baues einer Bahnstrecke oder bei der Einführung des
elektrischen Betriebes erforderlich werdenden Pflasterarbeiten hat
Unternehmerin auf ihre Kosten auszuführen bezw. hat sie die
der Gemeinde dadurch entstandenen Kosten zu erstatten. Sollen
behufs oberirdischer Stromzuführung zwischen den Gleisen
Masten zur Aufstellung gelangen, so sind dieselben auf Kosten
der Unternehmerin mit Inselperrons zu versehen, welche durch
Bordschwellen gegen den Straßendamm abzugrenzen und mit
Mosaiksteinen zu befestigen sind.
Bei allen Pflasterungen des Bahnkörpers, mögen sie von
der Gemeinde oder von der Unternehmerin ausgeführt werden,
gehen sämtliche in die Straße eingefügten Pflastermaterialien
in das Eigentum der Gemeinde über bezw. verbleiben in deren
Eigentum. Unternehmerin erkennt ausdrücklich an, daß alle auf
oder an ihren Bahnlinien liegenden Pflastermaterialien Eigen—
tum der Gemeinde sind.
Wiederherstellung und Unterhaltung
des Straßenpflasters.
Die Wiederherstellung des Straßenpflasters, soweit dieselbe
durch den Bau und die Unterhaltung der Gleise nebst Zubehör
sowie der sonstigen Anlagen für den elektrischen Betrieb bedingt
wird, ist Sache und Pflicht der Unternehmerin. Das bei der
Wiederherstellung überflüssig werdende alte Material bleibt
Eigentum der Gemeinde und muß von der Unternehmerin auf
eigene Kosten nach den von der Gemeinde angegebenen Plätzen
abgefahren werden. Allen auf Grund vorstehender Festsetzungen
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