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Abschnitt II -
Reuterstraße, ebenso der Strecke Knesebeckstraße zwischen Berg—
uind Hermannstraße- früher Straße 201 — einverstanden.
Voraussetzung für das Perfektwerden aller dieser Verein—
barungen ist die Zustimmung des Königlichen Polizeipräsidenten
von Berlin.
2.
Die Große Berliner Straßenbahn und die Südliche Ber—
liner Vorortbahn werden sich die gegenseitige Mitbenutzung
hrer in Rixdorf belegenen Gleise, so lange ihre Zustimmungs—
zeiten laufen, unter den üblichen Bedingungen gestatten.
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des Vertrages vom F 10. 95 festge—
„gbahn nach Treptow durch die Straßen
—“ —32 wird für Rixdorf dahin ge—
Die im —5Nr
setzte Trace
in Rixdorf:
indert:
von der Kaiser Friedrichstraße durch die Wildenbruchstraße,
Harzerstraße, Elsenstraße.
Die Bahn braucht erst dann hergestellt werden, wenn eine
Unterführung der Berlin-Görlitzer Bahn im Zuge der Elsen—
straße hergestellt ist.
Ist die Bahn bis zum 1. 1. 03 nicht hergestellt, so ist die
Zustimmung der Gemeinde Rixdorf zu derselben erloschen.
Die 88 20 und 21 des Hauptvertrages vom b 10. 95
werden aufgehoben und durch folgende ersetzt:
Die Bahnen dienen in erster Reihe dem Personenverkehr.
Die Einrichtung des Güterverkehrs bedarf der Zustimmung der
Gemeinde.
Ein Kind unter 6 Jahren in Begleitung Erwachsener,
welches keinen besonderen Platz einnimmt, ist frei, für zwei
solcher Kinder is? der Fahrpreis für eine Person zu entrichten.
Auf den Perrons greift die Vergünstigung nicht Platz.
Abonnements und Schülerfahrkarten werden zu ermäßigten
Preisen eingeführt.
Innerhalb des Weichbildes von Rixdorf und in den Re—
ationen
Rixdorf über Britz bis Tempelhof,
„Blücherplatz bis Schöneberg,
Blücherplatz über Rixdorf bis Treptow