Abschnitt
1. bei halbnächtigen Glühlampenlaternen
2., Bogenlampenlaterner
3. „ ganznächtigen Glühlampenlaternen
4., Bogenlampenlaternen
jährlich beträgt.
Werden die Lampen durch dins
trägt der jährliche Preis:
zu 1
zu
zu
zu ⸗
Jede unbrauchbar gewordene Lampe ist von den B. E. W.
sofort und unentgeltlich durch eine neue zu ersetzen.
Die Preise sind herabzusetzen, wenn die Stadt Berlin
oder einer der Vororte Berlins den (. W. für dieselben
Leistungen niedrigere Preise zahlt.
Sollten mit der Zeit andere Lampen für elektrische Be—
leuchtung als die jetzt gebräuchlichen Glüh- und Bogenlampen
in Gebrauch kommen, so haben die B. E. W. die neuen Lampen
mit dem erforderlichen Zubehör einzustellen, sofern nicht die
B. E. W. für den Erwerb der neuen Lampen übermäßige
Aufwendungen zu machen haben. Die Einstellung hat unbe—
dingt und zwar unentgeltlich stattzufinden, wenn solche Lampen
in Berlin oder in einem von den B. E. W. mit Elektrizität
versorgten Vororte nicht bloß versuchsweise eingeführt sind.
W. bedient, so be—
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An Behörden, Korporationen und Privatpersonen, welche
die Zuführung von Elektrizität zum Zwecke der Beleuchtung.
zum Antriebe von Motoren oder zu anderen Zwecken verlangen,
und welche sich zur tarifmäßigen Abnahme für mindestens ein
Jahr verpflichten, haben die B. E. W. unter der in 88 2 und
3 gemachten Einschränkung Strom zu liefern, und zwar
a) für Beleuchtung zum Preise von 50 Pf. pro Kilowatt-⸗
stunde;
für alle anderen Zwecke zu dem jeweiligen Tarife für
Kraftstrom des Elektrizitätswerks Oberspree mit einem
Aufschlag von 2 Pf. Zur Zeit beträgt dieser Preis
bei unterirdischer Stromzuführung bei dem Elektrizitäts⸗
werk Oberspree 11 Pf. pro Kilowattstunde.