lige Nachsicht zu gestatten nicht gemeinet sind, so haben Wir nötig ge-
funden, bis Wir allenfalls noch würksamere Maßregeln ergreifen, indes-
sen in unserer Residenz Berlin, die bis hero beobachtete gemeine Rechts-
Regel: Kauf bricht Miethe, aufzuheben.« Zugunsten seiner Offiziere griff
Friedrich Il. also plötzlich von dem halbverstandenen römischen Recht, das
er und seine Vorgänger in gefährlichem Schematismus eingeführt hatten,
wieder auf das verachtete deutsche Recht zurück, das er — wenn es ihm
paßte — gern Vernunft- oder Naturrecht nannte. Unser bürgerliches Ge-
setzbuch enthält noch heute einen Pargraphen ($ 570), der »Militärper-
sonen« und »Beamten« bei der Kündigung ihrer Mietverträge ein Vor-
zugsrecht verleiht und der auf Friedrich II. zurückgeht.
Gleichzeitig mit seinem Erlaß vom April 1765 befahl der König dem
Polizei-Direktorium folgende Begünstigung der Familien mit großer Die-
nerschaft (damals also des Adels) und folgende Maßregeln gegen die üb-
rigen Einwohner Berlins. Das Polizei-Direktorium solle darauf achten,
daß »außer denjenigen, welche wegen ihrer Bedienungen, nombreusen
Familien oder starken Verkehrs große Häuser allein zu bewohnen sich ge-
nötigt sehen, diejenigen Christliche Particuliers auch Juden, so die be-
sten und größten Häuser an sich zu bringen Gelegenheit gefunden haben,
auch noch damit continuiren, und dadurch guten Teils an der Steigerung
der Mieten schuld sind, solche aus Übermut und zur Üppigkeit nicht fer-
ner allein bewohnen, sondern so viele Familien, als nach Beschaffenheit
der Häuser füglich darin wohnen können, mietsweise darın aufnehmen
möchten«; und wenn sie sich dazu nicht gutwillig verständen, so sollten
sie »durch rechtlichen Zwang« angehalten werden.
So erwuchs aus den drei siegreichen Kriegen Friedrichs 1I. dieselbe
Zwangsmiete, die uns als Ergebnis unserer Niederlage im Weltkriege
wieder bekannt wurde. In Rußland herrscht sie noch heute, wenn auch
ohne ausdrückliche Bevorzugung der Familien mit zahlreicher Bedienung.
Die Befürworter dieser Art von Kommunismus dürfen sich mit Recht auf
Friedrich den »Großen« berufen.
Dieser Kommunismus Friedrichs II. und der Bolschewisten ist sicher
zu billigen, wenn die Bekämpfung des Bodenwuchers und der Wohnungs-
not durch wirksamere Mittel infolge Kapitalmangels unmöglich ist. Aber
es war nicht Kapitalmangel, der Friedrich den »Großen« die planmäßige
Erweiterung seiner Hauptstadt versäumen ließ. Zur selben Zeit veraus
gabte er nämlich viele Millionen Taler für den Neubau seines unzeitge-
Ra