Persönlichkeiten bemächtigt, als die aus den Assoziationsbestrebungen der vor—
hergegangenen Jahre bekannt gewordenen. Die Wöniger, Benda und Aehn—
liche, aus den Zeiten der Gründung eines Zentral- und Lokalvereins „für
das Wohl der arbeitenden Klassen“ und der auf Berlin übertragenen sächfischen
„Lichtfreunds“-Versammlungen, waren nicht wieder hervorgetreten; an ihrer
Stelle hatten sich regere und ernstere jugendliche Kräfte geltend gemacht, und,
waren gleichwohl diese, zum Theil durch eigene Beschränktheit, nicht im Stande,
die Bewegung wirklich zu leiten, so wußten sie doch von ihren Versammlungen
Alles das fern zu halten, was den genannten „vormärzlichen“ Bestrebungen
das frühe Grab bereitet: Pedanterie, Nüchternheit und einen vorzugsweise red⸗
seligen Charakter.
In den übrigen Theilen von Deutschland hatte der Drang nach Re—
formen unausgesetzt Konzessionen der Regierungen herbeigeführt. Schon war
fast allenthalben die Zensur aufgehoben und Preßfreiheit bewilligt, so in
Sachsen und Hamburg seit dem 9., in Weimar, Gotha, Lübeck und Bremen
seit dem 8. März. In Preußen herrschte die Zensur noch immer unbeschränkt;
während von Tag zu Tage mehr preßfreie Zeitungen nach Berlin kamen,
waren die Berliner Zeitungen in ihren Mittheilungen durch die Willkür der
Zensoren beschränkt, und auch die Verheißung der sogenannten „Zensurfreiheit“
hatte keine Aenderung herbeigeführt.
Um ein Bild jener Zustände zu haben, reicht es hin, einzelne Fälle
hervorzuheben, wie sie der kurze Zeitraum, der bisher dargestellt worden ist,
liefert.
Als höchste Instanz in Zensurangelegenheiten, bei der Beschwerden gegen
die Zensur angebracht werden konnten, war seit 1843 das Oberzensurgericht
eingesetzt. Es sprach unter Anderem sein Urtheil in den Fällen, wenn ein
Autor gegen den Zensor wegen eines von diesem verweigerten „Imprimatur“
Beschwerde geführt, und erkannte dann entweder die Zulässigkeit der gestrichenen
Stelle zum Drucke oder verwarf die Beschwerde „von Rechts wegen“. Durch
ein Zulässigkeitserkenntniß des Oberzensurgerichts hielt sich jedoch der Zensor
nicht immer für verpflichtet, den von ihm ursprünglich gestrichenen, von dem
Gericht für zulässig erklärten, Artikel freizugeben; er hinderte häufig nicht nur
dessen, sondern auch den Abdruck des freisprechenden Gerichtsurtheils. Als
Gründe für seine abermalige Weigerung — wenn er überhaupt dergleichen
anführen wollte — gab er Rücksicht auf die Zeitumstünde u. A. an, und seine
Instruktion enthielt jedenfalls stets einen Artikel, der die Legalität in dieser
Zensuranarchie bestätigte.
Am 6. März brachten die Frankfurter Blätter die Nachricht von der Re—
volution in dem damals zu Preußen gehörenden schweizer Kantone Neufchatel
nach Berlin. Schon vorher hatten Privatbriefe dieselbe Mittheilung enthalten.
Obschon die Frankfurter Zeitungen an den meisten öffentlichen Orten zu lesen
waren, so fand sich doch der Zensor nicht bewogen, den Abdruck dieser Nach—