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Full text : Erinnerungsblätter aus der Geschichte des Katholischen St. Hedwig-Krankenhauses zu Berlin / Hille, Philipp (Public Domain)

du Steuer- und Zollblatt für Berlin 9. Jahrgang Nr.29 17. April 1959
B. Gesetze und Verordnungen
Gesetz lagen und Pflichtteilsansprüchen als steuerpflichtiger
zur Übernahme des Gesetzes Erbanfall zufallen würde, nicht als Erwerb im Sinne
zur Änderung des Erbschaftsteuergesetzes!). des 82. Bei der Berechnung dieses Betrags ist der
Vom 2. April 1959. Freibetrag nach 8 17 a oder 817 b nicht abzusetzen.
S (2) Wird der Güterstand der Zugewinngemeinschaft
(StZBI. Berlin 1959 8. 384) in anderer Weise als durch den Tod eines Ehegatten
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:  Pargerlichen ent Nee ge Stiche a0 SeKOrt us
© Ausgleichsforderung ($ 1378 des Bürgerlichen Gesetz-Artikel
 I buchs) nicht zum Erwerb im Sinne der 88 2 und 3.
Das Gesetz zur Änderung des Erbschaftsteuergesetzes Hat der Ehegatte vor Beendigung des Güterstandes der
vom 24. März 1959 (BGBIl.I S.157) — Anlage — findet in Zugewinngemeinschaft unentgeltliche Zuwendungen
Berlin Anwendung. von dem anderen Ehegatten erhalten, so ist die hierfür
Artikel II entrichtete Steuer insoweit zu erstatten, als diese unentgeltlichen
 Zuwendungen auf die Ausgleichsforde-Der
 Wortlaut von Rechtsverordnungen, die auf Grund des rung angerechnet werden (81380 Abs.1 des Bürgerin
 Artikel I genannten Gesetzes erlassen werden, wird im lichen Gesetzbuchs) “
Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, der Wortlaut von
Verwaltungsvorschriften im Steuer- und Zollblatt für Ber- 4. 86 wird gestrichen.
lin von dem zuständigen Mitglied des Senats veröffentlicht.
5. In 8 8 wird Absatz 4 gestrichen.
Artikel III ,
Dieses Gesetz mit der Anlage tritt mit Wirkung vom - Hinter $ 8 a wird folgender $ 8 b eingefügt:
27. März 1959 in Kraft. „Ss 8b
Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
(1) Gehört in den Fällen des $8 Abs.1 Ziff.I zu
Der Regierende Bürgermeister dem steuerpflichtigen Erwerb Auslandsvermögen, so ist
Brandt auf Antrag die dafür rechtskräftig festgesetzte ausländische
 Erbschaftsteuer auf die deutsche Erbschaft-1)
 GVBL. S. 507. steuer insoweit anzurechnen, als das Auslandsvermögen
auch der deutschen Erbschaftsteuer unterliegt. Der auf
Anlage das Auslandsvermögen entfallende Teil der deutschen
(BGBL I 8.157) Erbschaftsteuer ist in der Weise zu ermitteln, daß die
) ) deutsche Erbschaftsteuer in dem Verhältnis des Wer-Gesetz
 tes des steuerpflichtigen Auslandsvermögens zum
zur Änderung des Erbschaftsteuergesetzes. Werte des gesamten steuerpflichtigen Erwerbs (vor
Abzug der Freibeträge nach $ 17a oder $ 17 b). auf-Vom
 24. März 1959. geteilt wird. Die rechtskräftig festgesetzte ausländische
Erbschaftsteuer kann nur bis zur Höhe dieses Teils
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das angerechnet ‚werden. Entfällt das Auslandsvermögen
folgende Gesetz beschlossen: auf mehrere ausländische Staaten, so sind die Höchstbeträge
 der anrechenbaren ausländischen Erbschaft-Artikel
 1 steuer für jeden einzelnen ausländischen Staat geson-Das
 Erbschaftsteuergesetz in der Fassung vom 30. Juni dert zu berechnen.
1951 (Bundesgesetzbl. I S. 764)1), des Gesetzes zur Änderung (2) Als Auslandsvermögen im Sinne des Absatzes 1
des Erbschaftsteuergesetzes vom 16.Januar 1952 (Bundes- gelten.
gesetzbl.I S. 20)2, des 8 369 des Lastenausgleichsgesetzes ? e ?
vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl.I S.446)%, des 8 49 1. wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes Inländer
des Bundesvertriebenengesetzes vom 19. Mai 1953 (Bundes- war: alle Vermögensgegenstände der in $ 77 des
gesetzbl.I S.201)%, des Gesetzes zur Änderung des Erb- Bewertungsgesetzes genannten Art, die auf einen
schaftsteuergesetzes vom 23. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I ausländischen Staat entfallen, sowie alle Nutzungs-S.
 687)5, des Gesetzes zur Neuordnung von Steuern vom rechte an diesen Vermögensgegenständen,
16. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 373)%® und des Ge- wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes kein Insetzes
 zur Änderung steuerrechtlicher Vorschriften vom länder war: alle Vermögensgegenstände mit Aus-26.
 Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I. _S. 848)7) wird wie folgt ge- nahme des Inlandsvermögens im Sinne des 8 77 des
ändert: Bewertungsgesetzes sowie alle Nutzungsrechte an
1. In 82 wird im Absatz 1 die Nummer 2 gestrichen. diesen Vermögensgegenständen:;
U e S (3) Absatz 1 ist nicht im Verhältnis zu einem‘ aus-2.
 In 8 3 wird im Absatz 1 die Nummer 8 gestrichen. ländischen Staat, mit dem ein Abkommen zur Vermei-3.‘
 Hinter 85 wird folgender 8 5 a eingefügt: dung der Doppelbesteuerung besteht, anzuwenden.
85a (4) Die Oberfinanzdirektion ist ermächtigt, die auf
SM e ‚das Auslandsvermögen entfallende deutsche Erbschaft-Zugewinngemeinschaft
 steuer in einem Pauschbetrag festzusetzen, wenn die
(1) Wird der Güterstand der Zugewinngemeinschäaft Anwendung des Absatzes 1 besonders schwierig ist.“
(8 1363 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) durch den Tod . - .
eines Ehegatten beendet und der Zugewinn nicht nach 7. In 89 Abs.2 erhält der erste Halbsatz die folgende
$ 1371 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aus- Fassung:
geglichen, so gilt beim überlebenden Ehegatten der „Im Falle des 83 Abs.1 Nr.9 gilt als Schenker der zuvierte
 Teil des Betrags, der ihm, wenn er Alleinerbe letzt Berechtigte;“.
wäre: ohne Berücksichtigung von Vermächtnissen. Auf- .
8. $16 wird gestrichen.
1
2. GVBI. S. 549; StBL Bin. 1952 8. 483. 9. 817 a wird wie folgt geändert und ergänzt:
& GVBl. S. 785.
- GVBl. S. 336; StZBl. Bln. 1953 S. 428. In Absatz 1 werden
a Gar S El Sn DE Tor & Mes a) in Nummer 3 der Punkt durch ein Komma ersetzt
- GVBL. S. 890: StZBl. Bln. 1957 S. 853. und das Wort „oder“ angefügt,

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