Amtswaltung herausbildete. Diese scheint nicht vor dem Beginn des 18. Jahr-
nunderts gebräuchlich gewesen sein. Als nach dem Regierungsantritt König
Friedrich Wilhelms I. das Berliner Goldschmiede-Amt um die Konfirmation
seiner Privilegien einkommt, bittet es unter anderem, den Artikel 10 zu ändern
and eine zweijährige Probezeit des Altmeisters festzusetzen, ehe derselbe dauernd
angestellt werde; „dann möge es dem Amt überlassen bleiben, ihn zu behalten
oder einen neuen zu wählen, wie es auch in Augsburg, Nürnberg und lIam-
burg der Brauch sei.“ C()b man diese Probezeit eingeführt hat, ist nicht ersichtlich.
In den Urkunden wird bald von dem Altmeister, bald von den beiden Altmeistern
gesprochen, und es scheint, als ob zwar immer zwei Altmeister im Amt waren,
Jass aber seit dem Ende des 17%. Jahrhunderts die autoritative Stellung‘ des
ainen bedeutender wurde, so dass man von dem Altmeister und seinem Neben-
Altmeister sprechen konnte,
War die Wahl anfänglich dem Amte selbst überlassen, so trat mit der
Abnahme der zünftigen Selbständigkeit hierin eine Änderung ein. Nachdem (jeneral-
Privilegium vom Jahre 1735 fand meistens überhaupt keine Wahl mehr statt,
„zum Altmeister muss“, wird hier vorgeschrieben, „ohne erhebliche Ursachen
kein anderer als der älteste Meister, sofern er Kaution stellen, seine Functionen
verrichten und dem ganzen Handwerk in Sachen, so die Notdurft erfordern
würde, dienstlich und nützlich sein kann, genommen werden. Wenn aber
Ursachen vorhanden, warum der älteste Meister dieses Amt nicht übernehmen
könnte oder wollte, muss der Beisitzer — der zur Beaufsichtigung der Zünfte
seit 1731 ernannte Beamte des Magistrats — mit dem Gewerk sich der Wahl wegen
vereinigen, allenfalls aber, da sie sich nicht einigen könnten, an das Mayistrats-
Kollegium die Sache gelangen lassen, welches sodann einen Altmeister be-
nennen muss,‘ Wird hier dem Amte das Recht, seinen Vorsteher zu wählen,
vollständig genommen, so hatte sich dasselbe schon früher dieses Vorrechtes
freiwillig entäussert und gezeigt, dass es nicht imstande war, sich selbständig
zu regieren. Nach einem langwierigen Prozess, den das Amt mit seinem Alt-
meister Daniel Männlich d. J. vor dem Berliner Kammergericht lange Jahre
nindurch geführt und dabei verloren hatte, wandte es sich im Jahre 1717 direct
an den König und bat ihn, Männlich aus landesfürstlicher Gewalt abzusetzen,
Dies geschah, und der König ernannte, ohne eine Neuwahl dem Amt selbst
zu überlassen, seinen Hof-Goldschmied Christian Lieherkühn d. A. zum
Altmeister. (Vgl. No. 133).
In einem anderen Falle wurde beim Weihnachtsquartal 1751 auf Befehl
des Mayistrats der Altmeister Payot abgesetzt und der Goldschmied (rrabia
an seiner Stelle zum Altmeister ernannt. Als die Berliner Goldschmiede sich
hierüber beim König beschwerten und darum baten, ihnen die Befugnis, ihren
‚Altmeister selbst zu wählen, zu lassen, antwortet der König in einem Decret
vom 6. April 1752, dass diese Anordnung‘ des Magistrats zu Recht bestehen
solle, er „verbitte sich jedes Querulieren.“ (Vgl. No. 377 und 379).
Die vornehmste Aufgabe der Altmeister bestand in der Ueberwachung
der gesetzlich festgesetzten Verarbeitung‘ des Metalls. Sie hatten sich durch
manatlıche unancemeldete Visitatianen in den einzelnen Werkstätten davon