holen vnd samlen, vnd aldo des ein Stücklein Silber auss der Büchse nemen,
nitt iedes (Gollttschmiden Zeichen bemercken lassen, vnd den eltisten Meistern
zubringen, vnnd sol solcher Vmbgang des Silbers zu holen den geschwornen
Alttmeistern kein bestimbter Tag, Stunde, noch Ziel gesetztt werdenn, Sondern
jnen ieder vnnd alletzeitt frey stehen wann es geschehen sol, darmit sich
1iemandts darnach zu richtenn haben möge.
Zum Eilfften, (1555, Art. 51.)
So sol auch alle Jahr, vffs Quartal Ostern zwene junge Meistere den
jeiden Eltisten nach der Ordnung zugeordnet werdenn, welche den beyden
Zltisten vorordneten Alttmeistern, wann wegen des Handtwercks, die Silber
Proben zu holen vnd einzubringen, oder sonsten was vorfallen, vnd die Nott
nicht erfordern würde, das man das gantze Handtwerck desswegen nicht zu-
sammen vorbotten lassen dörffte, Als sollen dieselbigen schuldig sein, solches
aus befelch des Handtwercks neben den beiden Alttmeistern zuuorrichten, vnd
lo sie sich das zu thun weigern würdenn, So sol ein ieder, so offt solches
wveschicht, dem Handtwerck einen Taler zur Straff verfallen sein. Den sonsten
lem Handtwerck grosse vorseumnus vnd vorhinderung daraus entstehen würde.
Zum Zwölfften, (1555, Art. 14, 15.)
Es sollen auch die beiden geschwornen Alttmeistere die (Tolttschmide
ahden, mit iren Privilegien vnd aller andern Zugehörunge in irer verwahrung
‚u haben, vnnd alle Quartal dauon richtige Rechnung zu thun schuldig sein,
Vnnd do sie damitt nachlässig befunden, vnd die Quartal nicht halten würdenn,
sollenn sie jedesmal, so offte es geschicht dem Hanndtwerck einen Taler zur
Straft verfallenn seinn, vnnd so die Gollttschmide von den Meistern vorbottet,
nnd einer oder mer von jnen aussenbleiben würde, der sol vier Silbergr.,
were es aber auff ein Quartal, zwölff Silbergr. dem Handtwerck zu geben
schuldig‘ sein.
Zum Dreyzehenden: (1555, Art. 31.)
Es sol auch ein ieder Golttschmidt, wenn das Quartal gehalten wirdt,
edes Quartal, zwene Silbergr. vnd ein Gesell so alhier in der Arbeit ist,
zinen Silb: gr. in die Lade geben, vnnd dasselbe gelldt selbst in des Altt-
neisters Hauss bringen, vnd dem Handtwerck vorreichen vnnd zustellen, Do
aber auss erheblichen Vrsachen ein Geselle selbst nicht kommen köntte, so
sol es sein Herr, bey deme er arbeitet, seinet wegen geben vnd erlegen,
Vnnd do sich einer oder der ander solches zu geben waigern würde, sol der
\Ieister einen gülden in die Lade zur Straff gebenn, aber ein Geselle sein
Wochenlohn dem Handtwerck zur Straffe verfallen sein, Vnnd dasselbe sol
sein Herr, bey deme er arbeitet, wegen des Handtwercks an sich behalten
vnd erlegen, So auch einer vnter den Golttschmiden seine gesellen vorleugnen,
‚nd jnen solches vffs Quartal nicht ansagen würde, der soll, so offte es ge-
schicht, einen gülden zur Straffe geben, Solch gelltt sol zu hülff vnnd trost
eingeleget werdenn, Ob sich sichs zutrüge, das ettwo ein Meister alhie oder
Zeselle sich vorzeret hette, oder sonsten in Armutt gerathen, oder aher mitt