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Band Nr. 10, 11. März 1917

Volltext : Gemeindeblatt der Stadt Berlin (Public Domain) Ausgabe 1917 (Public Domain)

I. Auf Abschnitt Nr. 44 der Lebensmittelkarte. entfallen :
m - 200* Gramm Mehl,
IL. Auf Abschnitt Nr. 45 der Lebensmittelfarte entfällen BE LEHE
m NE: 200 Gramm Grieß. . .
II. - Die Abschnitte Nr. '44 und 45 sind nur in den durch ein AuShängeschild
| 1. „Berfauf von Mehl (Grieß) auf Lebensmittelkarten der Stadt Verlin“. u NR
gekennzeichneten Geschäften gegen Empfangs3bescheinigung abzuliefern, und zwar am Sonnabend, den 40,, Sonutag, den 44.-und Montag,
deu 12. März 1917. ' |
Nachträgliche Annahme findet nicht statt.
IV. Die Kleinhandelsgeshäfte haben die von Ihnen -angenommenen Kartenabschnitte in der bisher vorgeschriebenen Weise
an ihren Großhändler abzuliefern, und zwar am Dienstag, deu 43. und Mittwoch, den 14. März 1917. |
v. aj)ie Ware wird in der üblichen Frist nach Ablieferung der Abihnitte Nr. 44 und 45 in den Kleinhandelsgeschäften
gegen Rückgabe der Empfangsbescheinigungen zur Verfügung-ftehen.- - | |
VL Es ist unzulässig, die Kartenabschnitte in Geschäften abzugeben, in denen nicht das vom Magistrat ausgegebene Aus»
hängeschild (siehe zu IN) angebracht ist. . | | |
. Geschäften, die nicht im-Besize des AuzShängeshildes sind, ist die Annahme ver Kartenabschnitte verboten.
Berlin, den 9. März 1917. (I. -Nr. 29 Br. 5.)
Magistrat der Königlichen Haupt- und Residenzstadt.
- Abteilmig für Brokversorgüng. .
Der strenge Frost und die starken. Schneefälle haben. neu?rdings der Kartoffelzufuhr recht erhebliche Schwierigkeiten bereitet,
deren Behebung erst “im: Lau;e der folgenden Woche möglich sein dürfte. Insolgedesjen sehen wir uns wiederum genötigt, auch in
der kommenden Woche. diejenigen Kartoffelkarteninhaber, die Ka»toffeln nicht zu“ erhalten vermözen auf .Broterjaß zu" verweisen. (Es
ergeht deShalb folgende
N 511 zm 5 UU Bekanntmachung: 2 55 027:
Gömäß 8 3 unserer Bekanntmachung vom 3. Juli 1918 betreffs Regelung des Absaßes von Kartoffeln und auf Grund
der 88 47 und 49 der Bundesratsverordnung vom 29. Juni 1916 (R.-G.-Bl. S. 782) wird' für den Bezirk der Stadt: „Verlin
angeoxrdnet:.
[. In der Woche vom 12. bis 18. März 1917 dürfen gegen Abtrennung der 6 blau sc<hraffierten Abschnitte 46 a, b,-6-der
Kartoffelkarte je ein halbes Pfund Kartoffeln, zusammen alto höchstens 3 Pfund Kartoffeln abgegeben und entnommen werden.
Soweit ein Kartoffelkarteninhaber bis zum Mittwoch, den 14. März 1917 einschließlich nicht in der Lage ist, Kartoffeln
zu entnehmen, ist er von Donnerstag, den 45. März bis - Sountag, den 18. März 1917 berechtigt, gegen Abtrennung der
6 blau schraffierten Abschnitte 463, hb, € der Kartoffelkarte unter gleichzeitiger Vorweisung ver Berliner Lebensmittelkarte je
100 g Gebäck, zusammen höchstens 600 g Gebä> bei einem Berliner Bäcker zu entnehmen. N
; Auf die weißen Abschnitte der Kartoffelkarte 46 und 6 dürsen weder Kartoffeln noc<h Gebä> oder Mehl abgegeben werden,
und zwar auch nicht in Schank- und Speisewirtschaften. Sie dürfen vorläufig: von ver Kartoffelkarte nicht getrennt werden."
- 11. Bei Teilnahme an Speisungen in Küchen der Volksspeisung, in gemeinnüßigen Speisung3austalten und in Kantinen
gewerblicher Betriebe werden auf die Woche vom 12. bis 18 März 1917 4 der schraffierten Abschnitte 46 3, h und € der Kartoffelkarte
 abgetrennt.
JIL Die beiden Mehlabschnitte der Brotkarte für die 108:'Woche vom 12 bis 18..März 1917 dürfen im Bezirk der Stadt
Berlin nicht zur Entnahme von Mehl, sondern nur zur Entnahme von je 200 g Gebä> verwendet werden.
1V. Klle diejenigen Personen, die Kartoffeln im voraus als Wintervorrat bezogen haben, dürfen ein jeder in der Woche
vom 12. bi38718. März 1917 nicht mehr als 3. Pfund Kartoffeln, auf den Kopf von ihrem Vorrat gebrauchen. ; |
V. Zuwiderhandlungen werden gemäß den Strafbeitimmungen unjerer Bekanntmachung über Abgabe von Bröt,
Mehl und Kartoffeln bestraft. |
VI. Die Bekanntmachung tritt mit der Verkündung in Kraft. |
Berlin, den 10. März 1917. (3. -Nr. 322 Kart, 179:
Magistrat der Königlichen Haupt- und Residenzstadt.
Bekanntmachung.
Gemäß 88 1 und 2 der Verordnung - vom 15. Dezember 1916, betreffs Regelung de38 Verbrauchs und Absaße3 von Kohlrüben wird
hiermit für Berlin bestimmt: 12104 KEEN GEEIEEIOEN . . | Oe .
1. In der Woche vom 12. bis 18. März 1917 können auf Abschnitt Nr. 46 der Berliner Cebensmittelkarte höchstens 4 Pfund Kohkrüben
abgegeben und entitommen werden. | „us .
2. Krankenhäuser, Kliniken, Lazarette und ähnliche Anstalten, ferner Schank- und Speisewirtschaften und andere Bewirtungsbetriebe önnen
auf ihre Kartoffelbezugsscheine neben den Kartoffeln Kohlrüben beziehen, und zwar in der Weise, daß auf einen Bezugsschein über je 3 Zentner
Kartofseln 4 Zentner Kohlrüben geliefert werden dürfen.
Berlin, den 10. März 1917. u | (3.-Nr. 322, Kart. "14)
Magistrat der Königlichen Haupt- und. Resivenzstadt,
Auf Grund der von den Lande3zentralbehörden über die Einrichtung der Provinzialfuttermittelverteilungsstellen eien
Anordnung vom 20. September 1916 und des dazu ergangenen. ministeriellen Erlasies vom gleichen Tage "haben wir zumas weiteren
Ausbau und zur strasseren Handhabung der Verteilung der Futtermittel eine * „eiae MÜDE

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