Anmerkung Anlage 2:6/1
Sofern. im Einzelfall ein genauerer Nachweis geführt wird, n KO E Wan
kann das bei Anwendung von DIN 4113-1: 1980-05 erzielte zu den Technischen Regeln für die Verwendung von linienförmig
Sicherheitsniveau mit einem geringeren Aufschlag auf die gelagerten Verglasungen
Sicherheitsbeiwerte bzw. einer geringeren Reduktion der Bei Anwendung der technischen Regel ist folgendes zu beach-
Grenzspannungen erreicht werden. ten:
1 Zu Abschnitt 1
Anlage 2.4/10 Die Technischen Regeln brauchen nicht angewendet zu
zu DIN 18 807-6 bis -9 werden auf Dachflächenfenster in Wohnungen und Räu-
; NE a Se . men ähnlicher Nutzung (z. B. Hotelzimmer, Büroräume)
SS eh Anwendung der technischen Regel ist folgendes zu mit einer Lichtfläche (Rahmeninnenmaß) bis zu 1,6 m?.
eachten:
e . en Tu Zu Abschnitt 3.2.1
Die Normen gelten auch für Aluminium-Wellprofile, wobei die er U N
Wellenhöhe der Profilhöhe h und die Wellenlänge der Rippen- Für sonstige Überkopfverglasungen von Wohnungen (z. B.
breite br. nach Anhang A von DIN 18 807-9 entspricht, siehe Wintergärten, Balkonüberdachungen) mit einer Scheiben-
Bild. spannweite bis zu 0,8 m und einer Einbauhöhe bis zu
br 3,5 m dürfen alle in Abschnitt 2.1 aufgeführten Glaser-
"—— -“ = —q zeugnisse verwendet werden.
Nr
Anlage 2.6/2
zu DIN EN 1337-11
Anlage 2.5/1 Bei Anwendung der technischen Regel ist folgendes zu beach-
zu DIN 1052 Teil 2 ten:
Bei Anwendung der technischen Regel ist folgendes zu beach- ; Zu Abschnitt 1:
ten: Die in der Norm zitierten prEN 1337-1, -2 und -3 sind noch
Zu den Abschnitten 6.2.3, 6.2.10, 6.2.11, 6.2.12, 6.2.15 nicht erschienen, stattdessen sind:
Die genannten Mindestholzabmessungen und Mindestna- Hör DIN 1557-1 die Norm DIN 441 Un
gelabstände dürfen bei Douglasie nur angewendet werden, für prEN 1337-2 die allgemeinen bauaufsichtlichen Zulas-
wenn die Nagellöcher über die ganze Nagellänge vorge- sungen für Gleitlager und Kalottenlager,
bohrt werden. Dies gilt abweichend von Tabelle 11. Fuß- für prEN 1337-3 die Norm DIN 4141-14 und -140 anzuwen-
note 1 für alle Nageldurchmesser den.
Zu Abschnitt 7.2.4 Zu Abschnitt 3, Satz 2:
Die Festlegungen gelten nicht für Douglasie. Der auf Brücken geltende Nachweis wird auch für andere
bauliche Anlagen anerkannt.
Anlage 2.5/2
. Anlage 2.6/3
zu DIN V ENV 1995 Teil 1-1 zu DIN 18 516
TS AMWSNUNNG der technischen Regel ist folgendes zu beach- Bei Anwendung der technischen Regel ist folgendes zu beach-
; ten:
DIN V ENV 1995 Teil 1 - 1, Ausgabe Juni 1994 darf - unter Zu Abschnitt 3.3.4
Beachtung der zugehörigen Anwendungsrichtlinie - alternativ .
zu DIN 1052 (Ifd. Nummer 2.5.1) dem Entwurf, der Berech- In Bohrungen sitzende Punkthalter fallen nicht unter den
nung und der Bemessung sowie der Ausführung von Holzbau- Anwendungsbereich der Norm.
werken zugrunde gelegt werden.
Anlage 2.7/1
zu DIN 1056
Anlage 2.35/3 SE
zu DIN 1052-1 Bei Anwendung der technischen Regel ist folgendes zu beach-
HA ten:
Bei Anwendung der technischen Regel ist folgendes zu beach- e
ten: Zu Abschnitt 10.2.3.1
Zu Abschnitt 14 Für die Mindestwanddicke gilt Tabelle 6, jedoch darf die Wand-
. m N dicke an keiner Stelle kleiner als 1/30 des dazugehörigen
Die Aufzählung b) von DIN 1052 - 1/ A 1: 1996-10 erhält fol- Innendurchmessers sein
gende Fassung:
„Brettschichtholz aus Lamellen der Sortierklassen S 13, MS 10
bis MS 17, bei Bauteilen über 10 m Länge auch aus Lamellen Anlage 29m
der Sortierklasse S 10, und zwar insbesondere Träger mit zu DIN 4112 5 i
Rechteckquerschnitt mit unsymmetrischem Trägeraufbau nach tn
Tabelle 15, Fußnote 1 mit der Brettschichtholzklasse (Festig- Bei Anwendung der technischen Regel ist folgendes zu beach-
keitsklasse), dem Herstellernamen und dem Datum der Her- ten:
stellung; bei Brettschichtholz-Trägern mit unsymmetrischem .
Aufbau nach 5.1.2 zweiter und dritter Absatz sowie mit sym- Zu Abschnitt 5. 17.3.4
metrischem Aufbau nach Tabelle 15, Fußnote 1 müssen die Der 3. Absatz gilt nur für Verschiebungen in Binderebene bei
Bereiche unterschiedlicher Sortierklassen erkennbar sein.“ Rahmenbindern mit mehr als 10 m Stützweite.
64 $ DBI VINr.2 / 14. 06. 1999