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Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr Die Ausführungsvorschriften zu $ 7 des Berliner Straßenge-
— m T = setzes über die Standardisierung des Oberbaues von Ver-
An die Senatsverwaltungen (einschließlich ABl. S. 4599 .005) 2900 2 DA m . N ee NE
. Senatskanzlei) S. 152) treten mit Ablauf des 5. November 1998 außer
die Bezirksämter Kraft
nachrichtlich
an den Präsidenten des Rechnungshofes 7 Diese Ausführungsvorschriften treten am 6. November 1998
die Eigengesellschaften in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 5. November 2008 außer
die gemischtwirtschaftlichen Unternehmen, Kraft.
an denen Berlin überwiegend beteiligt ist
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts
Ausführungsvorschriften zu S 7 Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr
des Berliner Straßengesetzes LA -
über die Standardisierung An die Senatsverwaltungen (einschließlich ABl. S. 4518
des Oberbaues von Verkehrsflächen Senatskanzlei)
(Einführung RStO 86, ergänzte Fassung 1989) die Verwaltung des Abgeordnetenhauses
den Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes
Vom 9. Oktober 1998 den Präsidenten des Rechnungshofes
den Berliner Datenschutzbeauftragten
BauWohnV VICI die Bezirksämter
Telefon: 90 20 - 50 97 oder 9020 - 0, intern 9 20 - 50 97 die Sonderbehörden .
die nichtrechtsfähigen Anstalten
die Krankenhausbetriebe
Auf Grund des $ 18 Abs. 3 des Berliner Straßengesetzes vom die Eigengesellschaften
28. Februar 1985 (GVBl. S. 518), zuletzt geändert durch Arti- die gemischtwirtschaftlichen Unternehmen,
kel VII des Gesetzes vom 25. Juni 1998 (GVBl. S. 177, 210), an denen Berlin überwiegend beteiligt ist
wird bestimmt: die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
Die „Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaues des öffentlichen Rechts
von Verkehrsflächen“ - RStO 86 (Ergänzung 1989) - gelten
verbindlich für die öffentlichen Straßen, für die Berlin
Träger der Baulast ist, soweit unter Nummer 2 nichts Rundschreiben über die Neufassung
anderes bestimmt wird. der Allgemeinen Anweisung für die Vorbereitung
N und Durchführung von Bauaufgaben Berlins
. Die RStO 86 (Fassung 89) gelten mit folgenden Anderun- (Anweisung Bau - ABau)
gen und Ergänzungen:
2.1 Zu Abschnitt 2.3 der RStO 86 (Fassung 89): 1. Inkrafttreten der Neufassung der Anweisung Bau
Bauklassen und Verkehrsbelastung 2. Inkrafttreten der Zusätzlichen Vertragsbedingungen (ZVB)
Das „Merkblatt über Gleisanlagen in öffentlichen Ver- für die Ausführung von Bauleistungen
kehrsflächen, die von Kraftfahrzeugen befahren werden“, Was - ü
Ausgabe 1993 der Forschungsgesellschaft für Straßen- und > Ser Verdingsmasantorlagen 1ür
Verkehrswesen ist zu beachten.
„2 Zu Abschnitt 2.4 der RStO 86 (Fassung 89): 4. Galiigkeit vor Vorämcken SenBauWohnV
Technische Regelwerke Vom 2. November 1998
Bei den folgenden Regelwerken sind. die jeweils gültigen
Ausführungsvorschriften zu $ 7 des Berliner Straßengeset- BauWohnV VI A / VI A 1-02
zes zu beachten: UVP, ZTV Beton: ZTV Asphalt; ZTVE: Telefon: 90 12 - 55 20/52 74 oder 90-0
ZTVT intern 9 12 - 55 20/52 74
; 3 Zu Abschnitt 5.6 der RStO 86 (Fassung 89):
er ; 1. Der Senat hat am 31. März 1998 mit Beschluß Nr. 1370/98
Rad- und Gehwege . . die Allgemeine Anweisung für die: Vorbereitung und
Neben den in Tafel 5 dargestellten Bauweisen sind Rad- Durchführung von Bauaufgaben Berlins (Anweisung Bau
und Gehwege entsprechend den gültigen Ausführungsvor- — ABau) erlassen
schriften zu $ 7 des Berliner Straßengesetzes über Geh-
und Radwege (AV Geh- und Radwege) zu bauen und zu Diese Verwaltungsvorschrift, die am 1.Januar 1999 in
unterhalten. Kraft tritt, löst die Anweisung Bau vom 16. April 1985
z . N s ABl. S. 1116/DBl. VI S. 44), zuletzt geändert durch Rund-
Bei frostempfindlichem Boden (F2 und F 3) beträgt die N Ohinen vom 17. rent 1992 (ABl. S. 3731/DBl. 1993
Gesamtkonstruktionsdicke bei Verwendung neuer und VI S. 8). ab
gebrauchter Baustoffe 25 cm. a
Die Anweisung Bau wird als eine fortzuschreibende Ring-
Abweichungen und Ausnahmen von diesen Ausführungs- buchausgabe in Loseblattform veröffentlicht. Ringordner
vorschriften bedürfen der Zustimmung der Senatsverwal- und Zwischenlagen der bisherigen Fassung sind weiter zu
tung für Bauen, Wohnen und Verkehr. verwenden, sie werden nicht neu erstellt.
14 ® DBI.VINr. 1 / 05. 02. 1999