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Volume Nr. 1, 5. Februar 1999

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1999 (Public Domain)

V Dienstblaft R CE (SI % Er iM 
Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr Die Ausführungsvorschriften zu $ 7 des Berliner Straßenge- 
— m T = setzes über die Standardisierung des Oberbaues von Ver- 
An die Senatsverwaltungen (einschließlich ABl. S. 4599 .005) 2900 2 DA m . N ee NE 
. Senatskanzlei) S. 152) treten mit Ablauf des 5. November 1998 außer 
die Bezirksämter Kraft 
nachrichtlich 
an den Präsidenten des Rechnungshofes 7 Diese Ausführungsvorschriften treten am 6. November 1998 
die Eigengesellschaften in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 5. November 2008 außer 
die gemischtwirtschaftlichen Unternehmen, Kraft. 
an denen Berlin überwiegend beteiligt ist 
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen 
des öffentlichen Rechts 
Ausführungsvorschriften zu S 7 Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr 
des Berliner Straßengesetzes LA - 
über die Standardisierung An die Senatsverwaltungen (einschließlich ABl. S. 4518 
des Oberbaues von Verkehrsflächen Senatskanzlei) 
(Einführung RStO 86, ergänzte Fassung 1989) die Verwaltung des Abgeordnetenhauses 
den Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes 
Vom 9. Oktober 1998 den Präsidenten des Rechnungshofes 
den Berliner Datenschutzbeauftragten 
BauWohnV VICI die Bezirksämter 
Telefon: 90 20 - 50 97 oder 9020 - 0, intern 9 20 - 50 97 die Sonderbehörden . 
die nichtrechtsfähigen Anstalten 
die Krankenhausbetriebe 
Auf Grund des $ 18 Abs. 3 des Berliner Straßengesetzes vom die Eigengesellschaften 
28. Februar 1985 (GVBl. S. 518), zuletzt geändert durch Arti- die gemischtwirtschaftlichen Unternehmen, 
kel VII des Gesetzes vom 25. Juni 1998 (GVBl. S. 177, 210), an denen Berlin überwiegend beteiligt ist 
wird bestimmt: die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen 
Die „Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaues des öffentlichen Rechts 
von Verkehrsflächen“ - RStO 86 (Ergänzung 1989) - gelten 
verbindlich für die öffentlichen Straßen, für die Berlin 
Träger der Baulast ist, soweit unter Nummer 2 nichts Rundschreiben über die Neufassung 
anderes bestimmt wird. der Allgemeinen Anweisung für die Vorbereitung 
N und Durchführung von Bauaufgaben Berlins 
. Die RStO 86 (Fassung 89) gelten mit folgenden Anderun- (Anweisung Bau - ABau) 
gen und Ergänzungen: 
2.1 Zu Abschnitt 2.3 der RStO 86 (Fassung 89): 1. Inkrafttreten der Neufassung der Anweisung Bau 
Bauklassen und Verkehrsbelastung 2. Inkrafttreten der Zusätzlichen Vertragsbedingungen (ZVB) 
Das „Merkblatt über Gleisanlagen in öffentlichen Ver- für die Ausführung von Bauleistungen 
kehrsflächen, die von Kraftfahrzeugen befahren werden“, Was - ü 
Ausgabe 1993 der Forschungsgesellschaft für Straßen- und > Ser Verdingsmasantorlagen 1ür 
Verkehrswesen ist zu beachten. 
„2 Zu Abschnitt 2.4 der RStO 86 (Fassung 89): 4. Galiigkeit vor Vorämcken SenBauWohnV 
Technische Regelwerke Vom 2. November 1998 
Bei den folgenden Regelwerken sind. die jeweils gültigen 
Ausführungsvorschriften zu $ 7 des Berliner Straßengeset- BauWohnV VI A / VI A 1-02 
zes zu beachten: UVP, ZTV Beton: ZTV Asphalt; ZTVE: Telefon: 90 12 - 55 20/52 74 oder 90-0 
ZTVT intern 9 12 - 55 20/52 74 
; 3 Zu Abschnitt 5.6 der RStO 86 (Fassung 89): 
er ; 1. Der Senat hat am 31. März 1998 mit Beschluß Nr. 1370/98 
Rad- und Gehwege . . die Allgemeine Anweisung für die: Vorbereitung und 
Neben den in Tafel 5 dargestellten Bauweisen sind Rad- Durchführung von Bauaufgaben Berlins (Anweisung Bau 
und Gehwege entsprechend den gültigen Ausführungsvor- — ABau) erlassen 
schriften zu $ 7 des Berliner Straßengesetzes über Geh- 
und Radwege (AV Geh- und Radwege) zu bauen und zu Diese Verwaltungsvorschrift, die am 1.Januar 1999 in 
unterhalten. Kraft tritt, löst die Anweisung Bau vom 16. April 1985 
z . N s ABl. S. 1116/DBl. VI S. 44), zuletzt geändert durch Rund- 
Bei frostempfindlichem Boden (F2 und F 3) beträgt die N Ohinen vom 17. rent 1992 (ABl. S. 3731/DBl. 1993 
Gesamtkonstruktionsdicke bei Verwendung neuer und VI S. 8). ab 
gebrauchter Baustoffe 25 cm. a 
Die Anweisung Bau wird als eine fortzuschreibende Ring- 
Abweichungen und Ausnahmen von diesen Ausführungs- buchausgabe in Loseblattform veröffentlicht. Ringordner 
vorschriften bedürfen der Zustimmung der Senatsverwal- und Zwischenlagen der bisherigen Fassung sind weiter zu 
tung für Bauen, Wohnen und Verkehr. verwenden, sie werden nicht neu erstellt. 
14 ® DBI.VINr. 1 / 05. 02. 1999
	        
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