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nicht der Erfüllung erheblicher Anforderungen an die Sicher- In die Bauregelliste B Teil 2 werden die Bauprodukte aufge-
heit baulicher Anlagen dient (z. B. Abdichtungsstoffe), deren nommen, die zwar aufgrund von anderen Richtlinien der Euro-
Leistungsvermögen aber geprüft werden muß. Für ihre Ver- päischen Gemeinschaften als der Bauproduktenrichtlinie in
wendung ist daher ein bauaufsichtlicher Verwendbarkeitsnach- den Verkehr gebracht und gehandelt werden, deren wesent-
weis in Form eines allgemein bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses liche Anforderungen jedoch nicht oder nicht voll-
erforderlich (Angabe in Spalte 3 der Tabelle). Die Festlegung ständig von diesen Richtlinien berücksichtigt werden. Die
des Übereinstimmungsnachweisverfahrens erfolgt in Spalte 4 wesentlichen Anforderungen an die Brauchbarkeit von Bau-
der Tabelle. produkten nach $ 5 Abs. 1 des Bauproduktengesetzes (BauPG)
Im Abschnitt 2 werden Bauprodukte genannt, für die es Tech- sind
nische Baubestimmungen oder allgemein anerkannte Regeln — mechanische Festigkeit und Standsicherheit,
der Technik nicht oder nicht für alle Anforde- — Brandschutz,
rungen gibt. Für alle genannten Bauprodukte sind in der Di : .
Spalte 4 der Tabellen angegebene allgemeine anerkannte Prüf- Hygiene, Gesundheit, MHnweltschütz,
verfahren zur Beurteilung von Anforderungen (z. B. zur Beur- — Nutzungssicherheit,
teilung des Brandverhaltens) vorhanden, sie können aber — Schallschutz,
durch technische Regeln nicht oder nicht vollständig charakte- — Energieeinsparung und Wärmeschutz.
risiert werden. Diese Bauprodukte müssen als bauaufsicht-
lichen Verwendbarkeitsnachweis entsprechend Spalte 3 der Es gibt eine Reihe von EG-Richtlinien, die ganz oder teilweise
Tabellen ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis erhal- die wesentlichen Anforderungen des BauPG nicht berück-
ten, das alle wesentlichen Produkteigenschaften beschreibt. sichtigen, wie zum Beispiel. die Niederspannungsrichtlinie, die
Die Vorgabe für den vom Hersteller durchzuführenden Über- Richtlinie über die elektromagnetische Verträglichkeit und die
einstimmungsnachweis findet man in Spalte 5 der Tabellen. Maschinenrichtlinie. Diese Richtlinien werden in den Vor-
bemerkungen zur Bauregelliste B einschließlich der in
3.3 Bauregelliste A Teil 3 Deutschland vorgesehenen Umsetzung aufgeführt. Es werden
Bauarten werden in der neugeschaffenen Bauregelliste A Teil 3 bereits Bauprodukte nach diesen Richtlinien mit dem CE-Zei-
genannt. Es werden alle die Bauarten aufgeführt, die von Tech- chen versehen, Zum Beisp SS l die hier nicht näher behandelten
nischen Baubestimmungen wesentlich abweichen oder für die Feue rschutzabschlüsse bei Förderanlagen. Da ber für die
es allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht oder Erfüllung der wesentlichen Anforderungen zusätzliche Ver-
nicht für alle. Anforderungen gibt. So sind wendbarkeitsnachweise (allgemeine bauaufsichtliche Zulas-
zum Beispiel Bauarten zur Errichtung von Montagewänden AUNE bzw. allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis) und
spezieller Bauart genannt, an die Anforderungen hinsichtlich Übereinstimmungsnachweisverfahren nach den ‚Bauordnun-
des Brandverhaltens gestellt werden, die aber wesentlich von gen erforderlich sind, werden diese Bauprodukte in die Baure-
Technischen Baubestimmungen abweichen. Diese Bauarten gelliste B Teil 2 aufgenommen. Es wird jeweils in der Spalte 4
benötigen für ihre Anwendung einen Anwendbarkeitsnach- der Tabellen für das Bauprodukt angegeben, welche wesent-
weis, denn die Erfüllung der bauaufsichtlichen Anforderungen liche Anforderung nach dem BauPG in den betreffenden Vor-
muß auf der Grundlage von Prüfungen nach einem anerkann- schriften Zur Umsetzung der EG-Richtlinien nach‘ Spalte 3 der
ten Prüfverfahren beurteilt werden; die Spalte 4 enthält daher Tabellen nicht berücksichtigt wird und welche Produktmerk-
die Angabe des allgemein anerkannten Prüfverfahrens. Als male noch nachzuweisen sind. S ofern zum Beispiel die für den
Anwendbarkeitsnachweis wird in Spalte 3 der Tabellen ein all- Ei nsatzzweck wesentliche „Eigenschaft Brandschutz nicht
gemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis gefordert; als Über- berücksichtigt Ist, muß zusätzlich SI Verwendbarkeitsnach-
einstimmungsnachweis wird in der Spalte 5 der Tabellen die WEIS In Form EINer allgemeinen bauaufsi chtlichen Zulassung
Übereinstimmungserklärung des Herstellers festgelegt. Bauar- und ein Übereinstimmungsnachweis geführt werden; die ent-
ten sind - im Gegensatz zu den Bauprodukten - nicht mit dem sprechenden Festlegungen finden sich in den Spalten 5 und 6
Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) zu kennzeichnen. Die der Tabellen. Das Bauprodukt bedarf dann neben der
Erklärung, daß die Festlegungen des Anwendbarkeitsnachwei- CE-Kennzeichnung noch des Übereinstimmungszeichens ‚ das
ses eingehalten werden, gibt der Hersteller bzw. derjenige, der heißt, es muß zusätzlich das U-Zeichen aufgebracht sein.
die Bauart fertiggestellt hat, durch eine Übereinstimmungs-
bescheinigung (in Papierform) ab.
5 Liste C
1 Bauregelliste B x... ; 3 E
B fsichüliche: Begehunzen. Tür: Baiprolukte: mit Giker Bauprodukte, für die es Technische Baubestimmungen oder
N CE- Reha ZeichnGn 8 8 p allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht gibt und die für
8 die Erfüllung bauordnungsrechtlicher Anforderungen nur
Die Bauregelliste B ist in zwei Teile gegliedert. Zum Inhalt, der untergeordnete Bedeutung haben, werden in eine Liste C auf-
in die Bauregelliste B aufgenommen werden kann, enthält $ 18 genommen. Diese Liste C wird ebenfalls im Einvernehmen mit
Abs. 7 BauO Bln die entsprechenden Festlegungen. den Obersten Bauaufsichtsbehörden der Länder vom DIBt ver-
In die Bauregelliste B Teil 1 sollen Bauprodukte aufgenommen Öffentlicht (zusammen mit den Bauregellisten A und B).
werden, die aufgrund harmonisierter europäischer technischer Die Liste C enthält Bauprodukte für den Roh- und Ausbau,
Regeln, das heißt nach den Vorschriften des Bauproduktenge- Bauprodukte der Haustechnik, Bauprodukte für ortsfest ver-
setzes bzw. der Bauproduktenrichtlinie (89/106/EWG) in den wendete Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen von
Verkehr gebracht und gehandelt werden, diese Bauprodukte wassergefährdenden Stoffen, andere Bauprodukte und Bau-
weisen dann eine CE-Kennzeichnung auf, aus der ihre Klasse produkte für Deponien. Da diese Bauprodukte nur untergeord-
und Leistungsstufe ersichtlich sein muß. Der Teil 1 bleibt neten Anforderungen der Sicherheit und des Gesundheits-
jedoch in der Ausgabe 98/1 leer, da derzeit noch keine harmo- schutzes unterliegen, wird für sie kein Übereinstimmungs-
nisierten technischen Spezifikationen nach der Bauprodukten- nachweis gefordert; die Bauprodukte dürfen daher kein Über-
richtlinie vorliegen. einstimmungszeichen tragen.
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