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Volume Nr. 4, 20. November 1998

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1998 (Public Domain)

32.3 Ergibt sich aus der Abrechnung ein Einnahmenüber- Anlagen 
schuß, so.ist der Überschuß innerhalb anderer Gesamtmaß- 
nahmen einzusetzen (Umschichtung). Grafische Übersicht der Anlagen zu den Ausführungsvorschriften 
über die Finanzierung städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen 
33 Vereinfachte Abrechnung von Vorauszahlungsmitteln (AV Städtebauförderung 1997 - AV StBauF 97) 
gegenüber dem Bund S 
) . ; Anlage ! Gliederung der Gesamtmaßnahme in Teilmaß- 
Die Abrechnung von Vorauszahlungsmitteln des Bundes kann nahmen nach Kostengruppen (Nummer 12) und 
vereinfacht durchgeführt werden, wenn absehbar ist, daß die Einnahmearten (Nummer :14), Zuordnung der 
Ausgaben die- insgesamt zu erwartenden Einnahmen ein- Zuständigkeit (Nummer 13 und 15) und Finanzie- 
schließlich des Wertausgleichs deutlich übersteigen und eine rung 
weitere Finanzierung der Gesamtmaßnahme nicht beabsichtigt 
ist. 1.1 Kostengruppen (Ausgaben) 
In diesem Fall ist keine genaue Ermittlung zum Beispiel der 1.2 Einnahmegruppen (Einnahmen) 
Wertausgleiche, der Verkehrswerte der noch: zu privatisieren- . 
den Grundstücke und der Ausgleichsbeträge erforderlich, es Anlage 2 Abruf der Bundesfinanzhilfen 
genügt eine Schätzung dieser Beträge. Die Grundlagen der 2.1 Ausgaben 
Schätzungen sind darzulegen. 22 Einnislimen 
Ex - Anlage 2. entfällt durch Einrichtung von Unterkonten - 
34 Überschußberechnung 
Ergibt die Schlußabrechnung der Gesamtmaßnahme einen Anlage 3 Kosten- und Finanzierungsübersicht 
Überschuß der bei der Vorbereitung und Durchführung der 3.1 Fortschreibung der Kosten der Gesamt- 
Sanierung erzielten Einnahmen über die hierfür getätigten maßnahme 
Ausgaben, so ist dieser Überschuß nach $ 156 a BauGB auf die ; N . 
Eigentümer der im Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücke 3.2 Fortschreibung der Finanzierung der Gesamt- 
zu verteilen. maßnahme 
Der Überschußabrechnung gegenüber dem Bund können die 3.3 Fortschreibung Infrastrukturmaßnahmen 
nach Nummer 29.1 Satz 3 und Nummer 31 ermittelten Einnah- Berlins 
men zugrunde gelegt werden. 
SS EEE Anlage 4 Zwischenabrechnung 
4.1 Jährlicher Nachweis der Ausgaben 
35 Aufbewahrung der Abrechnungsunterlagen NE . . 
. es ö . 4.2 Jährlicher Nachweis der Einnahmen 
Die Abrechnungsunterlagen sind gemäß den in den AV zu $ 71 . 
LHO getroffenen Bestimmungen aufzubewahren. Sonderrege- 4.3 Nachweis der Vorauszahlungen 
lungen sind in Abstimmung mit dem Rechnungshof von Berlin 4.4 Nachweis der jährlichen Ausgaben 
möglich. für Infrastrukturmaßnahmen 
4.5 Grundstücksbezogene Abrechnung 
36 Zuständigkeiten 4.6 Grundstücksbezogene Abrechnung 
Die Zuständigkeiten für die Erstellung der Schlußabrechnung gemäß Nummer 24.1.1 
sind der Nummer 28.2 zu entnehmen. Aal & LG ie 
t: 
Die Aufgaben nach Nummer 29 werden von SenBauWohnV, RES EST AASPHANAE 
die Aufgaben nach den Nummern 30 und 31 werden von 5.1 Gesamtabrechnung der Ausgaben 
Bezirksverwaltungen und die Aufgaben nach den Nummern 5.2 Gesamtabrechnung der Einnahmen 
32, 33 und 34 werden von SenBauWohnV wahrgenommen. z . A 
5.3 Nachweis Vorauszahlungsmittel für die 
Gesamtmaßnahme 
. 5.4 Gesamtabrechnung der Infrastruktur- 
Abschnitt G maßnahmen 
Überleitungs- und Schlußbestimmungen 5.5 Gesamtabrechnung des Wertausgleiches 
(Ausgaben und Einnahmen) 
37 Hinweis auf Rechts- und Verwaltungsvorschriften ; - Anlage 5.1 bis 5.4 entsprechen Anlage 4.1 bis 4.4 - 
Für die Schlußabrechnung der Gesamtmaßnahmen auf der 
Grundlage dieser Ausführungsvorschriften gelten frühere Ver- 
waltungsvorschriften des Bundes und des Landes Berlin fort, 
soweit keine anderen Regelungen getroffen worden sind. 
SenBauWohnV kann für Einzelfälle Ausnahmen von diesen 
Ausführungsvorschriften zulassen. Über Ausnahmen grund- 
sätzlicher Art oder erheblicher finanzieller Auswirkungen ist 
im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Finanzen zu 
entscheiden. 
38 Inkrafttreten 
Diese Ausführungsvorschriften treten am Tage nach der Veröf- 
fentlichung im Amtsblatt für Berlin in Kraft. Sie treten mit 
Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft. 
134 $ DBI.VINr. 4 / 20. 11. 1998
	        
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