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Volume Nr. 4, 20. November 1998

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1998 (Public Domain)

KR ES 
6.2 Bemessungsgrundlage für den Mitteleinsatz sind pflichtung tatsächlich oder üblicherweise trägt oder fördert 
— die im Rahmen der Richtlinien bzw. Verträge anerkannten (vergleiche aber zur Vor- und Zwischenfinanzierung Num- 
K mer 12.4.2), 
osten, 
die anerkannten Kosten für den Ersatz von Aufwendun- ® Vorsteuerbeträge im Sinne des $ 15 des Umsatzsteuerge- 
setzes, soweit sie bei der Entrichtung der Umsatzsteuer 
gen bzw. x NE SP 
die € . nicht berücksichtigungsfähig sind, 
ie den Leistungen und Entgelten zugrundeliegenden . A ya 
s CP ® die durch Einschaltung von Treuhandstellen (zum Beispiel 
Vi . an 
besonderen Ermittlungen und. Vorschriften der Investitionsbank Berlin - IBB) entstehenden Aus- 
aben, 
/ Abrechnung der Gesamtmaßnahme e ES ; a 
A ! S ® Steuerausfälle Berlins (zum Beispiel Erlaß der Grund- 
Nach Aufhebung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets, steuer oder der Gewerbesteuer) 
das Gegenstand der Gesamtmaßnahme ist, ist die Schlußab- n : } 
rechnung auf der Grundlage der jährlichen Fortschreibung der ® Ausgaben, die aus der Nichtanwendung von Rechtsvor- 
Zwischenabrechnungen zügig aufzustellen. schriften oder gesetzlichen Verpflichtungen entstehen. 
Mit der Schlußabrechnung der Gesamtmaßnahme werden die . 
Ausgaben und Einnahmen der Gesamtmaßnahme abschlie- 9 Einnahmen der Gesamtmaßnahme 
ßend festgestellt. 9.1 Grundsatz 
Entsprechendes gilt, wenn vorbereitende Untersuchungen 9.1.1 Sanierungsbedingte Einnahmen der Gesamtmaßnahme 
nach $ 141 BauGB beendet werden, soweit ein Untersuchungs- ersetzen Finanzierungsmittel des Haushalts von Berlin. 
gebiet oder Teil eines Untersuchungsgebiets von der förm- . . . == 
lichen Festlegung ausgeschlossen ist. Daher sind diese Einnahmen unverzüglich 
unmittelbar zur Finanzierung nach $ 164 a BauGB von Berlin 
8 Ausgaben der Gesamtmaßnahme zu tragender Kosten derselben oder einer anderen Gesamt- 
8.1 Gruml maßnahme einzusetzen, soweit Zahlungsforderungen zugun- 
„JT Grundsatz sten des Haushalts von Berlin aufgerechnet werden können 
Der Einsatz von Finanzierungsmitteln des Haushalts von Ber- oder 
lin beschränkt sich auf die nicht durch Einnahmen der Gesamt- . . . 
maßnahme oder auf sonstige Weise gedeckten Ausgaben für an den Haushalt von Berlin abzuführen (Einnahmen - Titel 
die Gesamtmaßnahme. 119 27, Einzelplan 12 bzw. 42). Hiervon unberührt bleiben die 
Regel des Haushaltsrechts. 
Unter Zugrundelegung der Schlußabrechnung der Gesamt- SEE ERBEROESABSARTSTECHS 
maßnahme und der Umschichtungen nach den Regelungen 912° Die Aufrechnun ; ; ; 
N . ‚1. gen sind stetig nachzuweisen und zu 
aufgrund des Artikels 104 a N 4 N eu ist zum EEE der überwachen. Dabei ist die Gesamtmaßnahme, bei der Einnah- 
Finanzierung Es Gesamtmaßnahme der mit Städtebauförde- men entstanden sind, und die Gesamtmaßnahme, der diese 
En EG RE Anteil NT Se n Mittel als Ausgaben des Haushalts von Berlin durch Aufrech- 
nahme und nach diesen Ausführungsvorschriften endgültig nung zugeführt werden, anzugeben. 
festzustellen. 
De 9.1.3 Eine Überwachung der Einnahmen ist auch dann erfor- 
8.2 Zu berücksichtigende Ausgaben derlich, wenn die Rückzahlung als 
Zu berücksichtigen sind alle Ausgaben für die Vorbereitung, ® Regelung eines öffentlich-rechtlichen Vertrags nach $ 54 
Durchführung einschließlich des Abschlusses der Gesamtmaß- des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) (zum Bei- 
nahme (siehe Abschnitt B). Die Voraussetzungen müssen zu spiel der Vorbehalt der Bestimmung von Vorauszahlungs- 
dem Zeitpunkt erfüllt sein, in dem die Ausgaben entstehen. mitteln) getroffen wird oder 
Ausgaben, die durch Inanspruchnahme von Leistungen Dritter ; 4 ; 
begründet werden, entstehen mit Eingehung der vertraglichen 8 a a Weisungen nach $ 159: Abs. 3 BauGB 
Verpflichtungen, soweit nichts anderes bestimmt wird. estimmt wird. 
Ist die Ermittlung der tatsächlich entstehenden Aufwendungen st al aan . 
(zum Beispiel beim Umzug von Bewohnern und Betrieben) mit 22 En N Einnahme . 
einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand verbun- Zu berücksichtigen sind alle Einnahmen, die nach Maßgabe 
den, kann eine sachgerechte pauschalierte Kostenermittlung von Abschnitt C der: Gesamtmaßnahme zugerechnet werden 
erfolgen. können. Sie sind Bestandteil des für die Gesamtmaßnahme 
. . verfügbaren Finanzrahmens. Verfügbare zweckgebundene 
Wie Ausgaben werden bei Abschluß der Finanzierung der Einnahmen nach Nummer 14.1 sind vorrangig einzusetzen. 
Gesamtmaßnahme die Werte der aus dem Vermögen Berlins 
für die Gesamtmaßnahme bereitgestellten privat nutzbaren 
Grundstücke, Gebäude und Rechte an Grundstücken behan- 10 Finanzierungsart, Finanzierungsform 
delt (vergleiche Nummer 30.2). 10.1 Finanzierungsmittel des Haushalts von Berlin für die 
Als Ausgaben gelten auch die Kosten der Ordnungsmaßnah- Gesamtmaßnahme werden zur Finanzierung der Aufgaben 
men auf den Grundstücken Berlins. Berlins und der den Sanierungsträgern oder sonstigen Eigen- 
tümern aufgrund der Verträge nach $$ 159, 146 Abs. 3 BauGB 
8.3 Nicht berücksichtigungsfähige Ausgaben übertragenen Teile der Aufgaben bzw. der städtebaulichen 
äß 88 177 und i tzt. 
Vom Einsatz von Finanzierungsmitteln des Haushalts von Ber- Geböle 2smäl 58 177 und..179 BSuGB eINESsEn 
lin ausgeschlossen sind: Finanzierungsmittel des Haushalts von Berlin werden für die 
die A: ben für.di önlich d sächlichen Kost nach dem BauGB Berlin selbst obliegenden Aufgaben sowie 
3 de Berk a. Ver NE HESÖN ACH ONE SICANENEN BOSICH für die Förderung der nach dem BauGB den Eigentümern 
er Berliner Verwaltung, obliegenden oder übertragbaren Aufgaben gemäß dem Grup- 
8 die Ausgaben für Einzelmaßnahmen, die eine andere pierungsplan nach $ 13 Abs. 3 LHO als Ausgaben bei den ent- 
öffentliche Stelle als Berlin auf anderer rechtlicher Grund- sprechenden Kapiteln und Titeln des Haushaltsplans von Ber- 
lage zu tragen verpflichtet ist oder ohne rechtliche Ver- ‘ lin ausgewiesen. 
124 $ DBI.VINr. 4 / 20. 11. 1998
	        
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