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232 Beseitigung sonstiger Anlagen
die Beseitigung sonstiger Anlagen, z.B. von Lagerplätzen, Bodenentsiegelung, Aufschüttungen, Hofkellern (einschließlich
Verfüllung, soweit die Ausgaben nicht den Baumaßnahmen zuzurechnen sind)
2321 auf Grundstücken nicht Berlins
Zuständigkeit: Bezirksverwaltung, Einzelplan 42, Titel 893 31
bei Verträgen nach 88 147 Abs. 2 und 159 Abs. 2 BauGB
2322 auf Grundstücken Berlins
Zuständigkeit: Hauptverwaltung, Fachhaushalt (Einzelplan 12, Titel 540 28)
233 abbruchbedingte Verkehrs-/Gebäudesicherung
Maßnahmen der Verkehrssicherung und der Grundstückszwischennutzung sowie der Sicherung betroffener Gebäude (z.B.
das Schließen offener Gebäudeteile)
2331 auf Grundstücken nicht Berlins
Zuständigkeit: Bezirksverwaltung, Einzelplan 42, Titel 893 31
bei Verträgen nach 88 147 Abs. 2 und 159 Abs. 2 BauGB
2332 auf Grundstücken Berlins
Zuständigkeit: Fachhaushalt
234 Altlastenbeseitigung, Altlastenerkundung (Boden, Wasser, Luft)
2341 auf Grundstücken nicht Berlins
Zuständigkeit: kostentragungspflichtig ist grundsätzlich Verursacher bzw. Zustandshafter
gagf.Fachhaushalt
gaf.Bezirksverwaltung, Einzelplan 42, Titel 893 31, jedoch nur im Wege der Ausnahme
(Einzelfallentscheidung) durch die Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr und soweit
keine andere Stelle Berlins bzw. der Verursacher oder Zustandshafter kostentragungspflichtig ist
und Städtebauförderungsmittel ausreichend zur Verfügung stehen
23411 Ermittlung/Untersuchung/Erkundung der Altlasten
23412 Abräumung/Beseitigung/Reinigung von Boden- und Grundwasserverunreinigungen
a) aufgrund von Ersatzvornahmen
b) aufgrund von Geboten (Sanierungsanordnung)
c) aufgrund vertraglicher Vereinbarung
d) aufgrund anderer behördlicher Anordnungen
2342 auf Grundstücken Berlins
Zuständigkeit: Hauptverwaltung, Fachhaushalt
235 Entschädigung für den Wert von Abbruchgebäuden
Nicht in der Baufinanzierung ansetzbarer Gebäuderestwert bei Sanierungsvertragsgrundstücken
Entschädigung aufgrund eines Gebots nach 8 179 BauGB bzw. Vertrags nach 8 147 Abs. 2 oder 8 159 Abs. 2 BauGB für
abzubrechendes Gebäude oder Gebäudeteil (Gebäudewertentschädigung)
2351 auf Grundstücken nicht Berlins
Zuständigkeit: a) Hauptverwaltung, Einzelplan 12, Titel 893 31
bei Verträgen nach 8 159 Abs. 2 BauGB, soweit Treuhandgrundstücke
b) Bezirksverwaltung, Einzelplan 42, Titel 893 31
Entschädigung aufgrund eines Gebots (8 179 BauGB) bzw. bei Verträgen nach 88 147 Abs. 2 und
159 Abs. 2 BauGB. soweit nicht Treuhandgrundstücke
2352 auf Grundstücken Berlins
Zuständigkeit: Bezirksverwaltung
Als Ausgaben werden bei der Abrechnung der Gesamtmaßnahme auch die Wertverluste durch
Beseitigung baulicher Anlagen Berlins behandelt.
48 % DBI.VINr. 3 / 11. 07. 1997