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Volume Nr. 3, 11. Juli 1997

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1997 (Public Domain)

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232 Beseitigung sonstiger Anlagen 
die Beseitigung sonstiger Anlagen, z.B. von Lagerplätzen, Bodenentsiegelung, Aufschüttungen, Hofkellern (einschließlich 
Verfüllung, soweit die Ausgaben nicht den Baumaßnahmen zuzurechnen sind) 
2321 auf Grundstücken nicht Berlins 
Zuständigkeit: Bezirksverwaltung, Einzelplan 42, Titel 893 31 
bei Verträgen nach 88 147 Abs. 2 und 159 Abs. 2 BauGB 
2322 auf Grundstücken Berlins 
Zuständigkeit: Hauptverwaltung, Fachhaushalt (Einzelplan 12, Titel 540 28) 
233 abbruchbedingte Verkehrs-/Gebäudesicherung 
Maßnahmen der Verkehrssicherung und der Grundstückszwischennutzung sowie der Sicherung betroffener Gebäude (z.B. 
das Schließen offener Gebäudeteile) 
2331 auf Grundstücken nicht Berlins 
Zuständigkeit: Bezirksverwaltung, Einzelplan 42, Titel 893 31 
bei Verträgen nach 88 147 Abs. 2 und 159 Abs. 2 BauGB 
2332 auf Grundstücken Berlins 
Zuständigkeit: Fachhaushalt 
234 Altlastenbeseitigung, Altlastenerkundung (Boden, Wasser, Luft) 
2341 auf Grundstücken nicht Berlins 
Zuständigkeit: kostentragungspflichtig ist grundsätzlich Verursacher bzw. Zustandshafter 
gagf.Fachhaushalt 
gaf.Bezirksverwaltung, Einzelplan 42, Titel 893 31, jedoch nur im Wege der Ausnahme 
(Einzelfallentscheidung) durch die Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr und soweit 
keine andere Stelle Berlins bzw. der Verursacher oder Zustandshafter kostentragungspflichtig ist 
und Städtebauförderungsmittel ausreichend zur Verfügung stehen 
23411 Ermittlung/Untersuchung/Erkundung der Altlasten 
23412 Abräumung/Beseitigung/Reinigung von Boden- und Grundwasserverunreinigungen 
a) aufgrund von Ersatzvornahmen 
b) aufgrund von Geboten (Sanierungsanordnung) 
c) aufgrund vertraglicher Vereinbarung 
d) aufgrund anderer behördlicher Anordnungen 
2342 auf Grundstücken Berlins 
Zuständigkeit: Hauptverwaltung, Fachhaushalt 
235 Entschädigung für den Wert von Abbruchgebäuden 
Nicht in der Baufinanzierung ansetzbarer Gebäuderestwert bei Sanierungsvertragsgrundstücken 
Entschädigung aufgrund eines Gebots nach 8 179 BauGB bzw. Vertrags nach 8 147 Abs. 2 oder 8 159 Abs. 2 BauGB für 
abzubrechendes Gebäude oder Gebäudeteil (Gebäudewertentschädigung) 
2351 auf Grundstücken nicht Berlins 
Zuständigkeit: a) Hauptverwaltung, Einzelplan 12, Titel 893 31 
bei Verträgen nach 8 159 Abs. 2 BauGB, soweit Treuhandgrundstücke 
b) Bezirksverwaltung, Einzelplan 42, Titel 893 31 
Entschädigung aufgrund eines Gebots (8 179 BauGB) bzw. bei Verträgen nach 88 147 Abs. 2 und 
159 Abs. 2 BauGB. soweit nicht Treuhandgrundstücke 
2352 auf Grundstücken Berlins 
Zuständigkeit: Bezirksverwaltung 
Als Ausgaben werden bei der Abrechnung der Gesamtmaßnahme auch die Wertverluste durch 
Beseitigung baulicher Anlagen Berlins behandelt. 
48 % DBI.VINr. 3 / 11. 07. 1997
	        
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