A U „ATS WET teens Fa a A
Km
Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr 2. Programm „Leerstand 1992/93“ und
* Programm „Leerstandsbeseitigung 1991/1992“ . („LEBE
An die Investitionsbank Berlin ABI. 1997 S. 58 91/92“).
die Bezirksämter
; - 2 Prüfung und Feststellung der Verwendungsnachweise
nachrichtlich
an die Senatsverwaltungen (einschließlich 2.1 Auf der Grundlage der Mittelbewilligungen (Bewilli-
Senatskanzlei) gungsbescheide bzw. Förderverträge) haben die städti-
den Präsidenten des Rechnungshofes schen Wohnungsbaugesellschaften der zuständigen
Stelle die erforderlichen Verwendungsnachweise vorzu-
Richtiinien 22 HRS der Prüfung und Feststellung der Verwen
über die abschließende Bestimmung „von Mitteln, dungsnachweise stellt die zuständige Stelle Kosten und
die unter dem Vorbehalt der Bestimmung Finanzierung der geförderten Maßnahmen fest. Insbe-
nach Maßgabe des 8 177 Abs. 4 und 5 sondere sind grundstücksbezogen die Kosten festzustel-
des Baugesetzbuches eingesetzt wurden En die nicht abschließend ee En und zu deren
; © z inanzierung Förderungsmittel verbleiben, die” weiter
(Vorbehaltsmittel BestimmungsRl) unter dem Vorbehalt der abschließenden Bestimmung
Vom 11. Dezember 1996 nach Maßgabe des 8177 Abs. 4 und 5 BauGB stehen.
Festzustellen ist dabei auch der jeweilige Zeitpunkt der
BauWohnV IV C 55 Fertigstellung der geförderten. Maßnahmen.
Telefon: 8 67 - 48 64 oder 8 67 - 1, intern 95 - 48 64 2.3 Soweit nach dem Bewilligungsbescheid zu fördernde
Maßnahmen nach einem Grundstücksübergang an den
Inhaltsübersicht Berechtigten (Alteigentümer) ganz oder teilweise von
1 - Geltungsbereich dem Berechtigten durchgeführt wurden, der. indie
2 _ Prüf d Feststell der di hwei bestehenden Förderungsvereinbarungen eingetreten ist,
FHUNE Ne HESS TE UNg der VErwEenNduUNgSNACHWEISE hat der Berechtigte einen entsprechenden Verwen-
; Bestimmung der Vorbehaltsmittel dungsnachweis zu führen, der im Rahmen der Mittelbe-
Rückzahlung der Vorbehaltsmittel willigung gegenüber der städtischen Wohnungsbauge-
Verfahren sellschaft anerkannt werden kann.
ö - Besonderheiten für bestimmte Fallgruppen 3 Bestimmung der Vorbehaltsmittel
6.1 - Rückübertragene Grundstücke 3.1 Aufder Grundlage des festgestellten Verwendungsnach-
6.2. - Rückübertragene Grundstücke in Notverwaltung oder weises (Nummer 2) trifft die zuständige Stelle spätestens
gesetzlich angeordnete Verwaltung 10 Jahre nach Fertigstellung der mit Vorbehaltsmitteln
vn s % geförderten Maßnahmen die. abschließende Bestim-
S+= Ziyilrechilich yorwallele Grundstacks mung über die Vorbehaltsmittel. Die abschließende
6.4 - Weiterveräußerte Grundstücke Bestimmung nach Maßgabe des 8177. Abs.4 und 5
6.5 - Veräußerung durch die Wohnungsbaugesellschaft BauGB und der dabei von der städtischen Wohnungs-
7 - Schlußbestimmungen baugesellschaft bzw. dem Eigentümer zu tragende
Su“ Ankrafttreten Kostenanteil an den mit Vorbehaltsmitteln geförderten
Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen
Anlage 1: wird grundstücksbezogen mit einer Wirtschaftlichkeits-
Wirtschaftlichkeitsberechnung berechnung nach der Anlage 1 ermittelt. Für die
Anlage 2: Berechnung ist die in der Anlage 2 aufgeführte Glie-
Schema der Wirtschaftlichkeitsberechnung derung zu beachten. _
2 In der Wirtschaftlichkeitsberechnung werden für das
Aufgrund des $6 Abs.2 Buchstabe b AZG und des $ 10 des mit Vorbehaltsmitteln geförderte Grundstück die nach-
Gesetzes über die Errichtung der Investitionsbank Berlin vom haltig erzielbaren Erträge des Grundstückes den bei
25. November 1992 (GVBl. S. 345) werden für die abschlie- ordentlicher Bewirtschaftung entstehenden laufenden
ßende Bestimmung von Vorbehaltsmitteln nach Maßgabe des Aufwendungen gegenübergestellt (nachhaltige Bewirt-
$177 Abs. 4 und 5 des Baugesetzbuches im Einvernehmen mit schaftungssituation). Die nachhaltige Bewirtschaftungs-
der Senatsverwaltung für Finanzen die nachstehenden Richt- situation des mit Vorbehaltsmitteln geförderten Grund-
linien erlassen: stückes wird für das 10. Jahr nach Fertigstellung der mit
Vorbehaltsmitteln geförderten Instandsetzungs- und
1 Geltungsbereich Modernisierungsmaßnahmen ermittelt. Der von der
Diese Richtlinien gelten für die abschließende Bestimmung städtischen Woh nungsbaugesellschaft bzw. dem Figen-
von Mitteln, die unter dem Vorbehalt der Bestimmung nach tümer zu tragende Kostenanteil an den mit Vorbehalts-
Maßgabe des 8 177 Abs. 4 und 5 des Baugesetzbuches (BauGB) mitteln geförderten Modernisierungs- und Instandset-
im Ostteil Berlins für Instandsetzungs- und Modernisierungs- zungsmaß nahmen ES chnet. sich aus dem. aktuell pen
maßnahmen an Wohngebäuden eingesetzt wurden (Vorbe- tierlichen Kostenanteil und dem nachhaltig zusätzlich
haltsmittel). Diese Richtlinien gelten insbesondere für die auf rentierlichen Kostenanteil.
der Grundlage des $3 Abs.3 Satz 5 des Vermögensgesetzes 3.2.1° Der aktuell rentierliche Kostenanteil ist der von der
(VermG) von den städtischen Wohnungsbaugesellschaften als städtischen Wohnungsbaugesellschaft bzw. vom Eigen-
Verfügungsberechtigten durchgeführten und mit Vorbehalts- tümer zu tragende Kostenanteil, der zum aktuellen
mitteln geförderten Instandsetzungs- und Modernisierungs- Stichtag der Bestimmung (siehe Nummer 5.2) aus dem
maßnahmen in den folgenden Förderungsprogrammen: Ertragsüberschuß des Grundstückes finanzierbar ist.
1. Programm „Maßnahmen zur Beendigung der vor 1991 3.2.2 Der nachhaltig zusätzlich rentierliche Kostenanteil ist
begonnenen Modernisierungs- und Instandsetzungsmaß- der von der städtischen Wohnungsbaugesellschaft bzw.
nahmen“ („Mag 90“). vom Eigentümer zu tragende Kostenanteil, der aus
2 3 DBI.VINE1/ 21.03. 1997