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Volume Nr. 6, 18. November 1997

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1997 (Public Domain)

Berlin Il 34 Menstblatt de$#Senats von E Ti ‚Teil ea 
Anlage C Außenluftöffnungen, Leitungen vom Freien und Belüftungs- 
anlagen mit Ventilator sind so zu bemessen, daß sich für den 
planmäßigen Zuluft-Volumenstrom rechnerisch kein größerer 
Bauaufsichtliche Richtlinie Unterdruck in der Wohnung als 8 Pa gegenüber dem Freien 
über die Lüftung fensterloser Küchen, Bäder ergibt. Befinden sich in der Wohnung raumluftabhängige Feu- 
und Toilettenräume in Wohnungen erstätten, sind die Öffnungen, Leitungen und Belüftungsanla- 
gen so zu bemessen, daß sich für die Summe aus dem planmä- 
_ ; = Bigen Volumenstrom und dem Verbrennungsluftvolumen- 
Fassung April 1988 strom (= 1,6 m}/h je kW Nennwärmeleistung) kein größerer 
Unterdruck in der Wohnung als 4 Pa gegenüber dem Freien 
errechnet. Belüftungsanlagen mit Ventilatoren müssen ferner 
1 Anwendungsbereich* so ausgelegt und mit der Entlüftungsanlage und den raumluft- 
abhängigen Feuerstätten verblockt sein, daß in den fensterlo- 
Nach 8... (entsprechend $ 45 Abs. 3 Satz 2, $ 47 Abs. 1 Satz 2 sen Räumen kein Überdruck gegenüber benachbarten Räumen 
und $47 Abs. 2.Satz 1 [MBO) der Landesbauordnung sind in entsteht und die Feuerstätten nur bei ausreichender Verbren- 
Wohnungen nur dann Küchen, Kochnischen, Bäder und Toilet- nungsluftversorgung betrieben werden können. 
tenräume ohne Außenfenster (im folgenden fensterlose N . . . 
Räume genannt) zulässig, wenn eine wirksame Lüftung dieser Außenluftöffnungen und Leitungen vom Freien, die auch der 
Räume gewährleistet ist. Diese Voraussetzung liegt vor, wenn Verbrennungsluftversorgung von F euerstätten dienen, dürfen 
die Lüftung den nachfolgenden Anforderungen entspricht. nicht abzusperren sein, oder ihre Verschlüsse müssen so mit 
den raumluftabhängigen Feuerstätten verblockt sein, daß die 
Feuerstätten nur bei ausreichender Verbrennungsluftversor- 
2 Lüftungstechnische Mindestanforderungen gung betrieben werden können. Andere Außenluftöffnungen 
Jeder fensterlose Raum einer Wohnung muß eine Zuluftver- und Leitungen vom Freien sowie Belüftungsanlagen mit Venti- 
sorgung haben und an eine Entlüftungsanlage unmittelbar latoren, die nicht vorgewärmte Luft fördern, müssen in der 
angeschlossen sein. Die der Zuluftversorgung und Entlüftung Wohnung absperrbar sein. 
dienenden Anlagen und Einrichtungen müssen eine ständige " 
Grundlüftung der fensterlosen Räume, in Küchen zusätzlich 2.2 Entlüftungsanlagen 
eine Stoßlüftung mit Außenluft ermöglichen. Die Grundlüf- Die Entlüftungsanlage muß die Abluft über dichte Leitungen 
tung muß so angeordnet und eingerichtet sein, daß in der Woh- ins Freie fördern und mindestens für einen Abluftvolumen- 
nung keine Zugbelästigungen entstehen und keine Gerüche in strom in Höhe der in Tabelle 1 angegebenen Luftraten 
andere Räume übertragen werden. Alle fensterlosen Räume bemessen sein. 
der Wohnung müssen gleichzeitig gelüftet werden können. 
Tabelle 1 
2.1 Zuluftversorgung — 
Den fensterlosen Räumen muß planmäßig ein Zuluft-Volu- Fensterloser Raum Luftrate in m’/h —_—_- 
menstrom mit mindestens den in Tabelle 1 angegebenen Luft- Betriebsdauer Beliebige 
raten zugeführt werden können. = 12 Std./Tag Betriebsdauer 
2.1.1 Zuluft aus der Wohnung ] 1 * 
Die Zuluft darf - außer in den Fällen der Nummer 2.1.2 a, b Küche: 
und c - den Räumen der Wohnung entnommen werden. Für 
die Zuluftversorgung aus der Wohnung darf eine Luftrate von - Grundlüftung 40 50 
0,5 m?/h je m? Rauminhalt der Räume mit Außenfenstern oder - Stoßlüftung 200 200 
Außentüren in der Wohnung angerechnet werden, soweit in 
diesen Räumen keine Feuerstätten stehen, die ihre Verbren- Kochnische: 40 60 
nungsluft dem Aufstellraum entnehmen (raumluftabhängige ' 
Feuerstätten), und zwischen diesen Räumen und den fenster- Bad (auch mit WC): 40 60 
losen Räumen eine Verbindung durch Nachströmöffnungen Toilettenraum: 20 30 
oder -spalte oder undichte Innentüren besteht. . 
2.1.2 Zuluft über Lüftungsanlagen und -einrichtungen en N m . IR 
Die Zuluft muß über eine Belülungsanlage mit Ventittoroder ice Beben Eng neranlaen der eng Lafer Sal 
über dichte Leitungen yoOM Freien oder über Außenluftöffnun- Spalte 2 der Tabelle 1 bemessen sind, müssen mit selbsttätigen 
gen den fensterlosen Räumen unmittelbar zugeführt werden Einrichtungen ausgestattet sein, die eine tägliche Betriebs- 
a) bei Küchen für Stoßlüftung, dauer von mindestens 12 Stunden sicherstellen. Bei Entlüf- 
b) bei mehreren fensterlosen Räumen in der Wohnung mit un gsanlagen mit einer Luftrate nach Spalte 3 der Tabelle } 
Abluftschächten ohne Ventilatoren (siehe Nummer 2.2.2), dürfen die Ventilatoren - ausgenommen von Zentralentlüf- 
tungsanlagen nach Nummer 2.3 - vom Nutzer abzuschalten 
c) bei fensterlosen Räumen, für die die Zuluftversorgung aus sein (Bedarfslüftung). 
der Wohnung (Nummer 2.1.1) nicht ausreicht. 
Die Zuluft darf auch außerhalb der fensterlosen Räume an zen- 2.2.2 Abluftschächte ohne Ventilatoren 
traler Stelle der Wohnung (zum Beispiel im Wohnungsflur) Für fensterlose Bäder und Toilettenräume genügen als Entlüf- 
oder durch Öffnungen in den Außenwänden Nr Wohnung tungsanlagen Abluftschächte ohne Ventilatoren, wenn 
Cam BED Av DE oe tieren Mann a) die Wohnungen keine fensterlosen Küchen und Kochni- 
Nachströmöffnungen oder -spalte oder undichte Innentüren schen haben oder 
besteht. Dies gilt jedoch nicht für Stoßlüftung von Küchen und b) die Bäder und Toilettenräume durch Türen mit umlaufen- 
bei mehreren fensterlosen Räumen in der Wohnung mit den Dichtungen und einer Schwelle von der übrigen Woh- 
Abluftschächten ohne Ventilatoren (Nummer 2.2.2). nung getrennt sind. 
DBL.VIN.. 6 /18.11.1997 8 183 
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