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Anlage B raumestrichs ist mindestens ein Rauchmelder anzuordnen,
sofern nicht aus Gründen der besonderen Nutzung des Rau-
Richtlinie mes - zum Beispiel zur Aufstellung von Datenverarbeitungs-
über brandschutztechnische Anforderungen anlagen nach Richtlinie VdS 2095 - eine geringer anzusetzende
an Hohlraumestriche und Doppelböden Fläche angebracht ist. In allgemein zugänglichen Fluren und in
Treppenräumen sind Luftauslässe unzulässig.
Fassung März 1998 3 _Doppelböden aus aufgeständerten Bodenplatten
| Allgemeines 3.1 Allgemein
Die Musterbauordnung und die Mustersonderbauverordnun- Doppelböden bestehen aus Ständern und auf ihnen aufliegen-
gen enthalten keine besonderen brandschutztechnischen den Bodenplatten.
Anforderungen m Hohlraumestriche und Dop pelböde N, deren 3.2 Doppelböden mit einer lichten Hohlraumhöhe bis 20 cm
Hohlräume zur Aufnahme von Leitungen dienen. Sie entzie- -
hen sich weitgehend einer sinnvollen Beurteilung des Brand- Für Doppelböden mit einer lichten Hohlraumhöhe bis 20 cm
verhaltens als Bauteil nach DIN 4102, da die Brandlasten im gelten die Anforderungen der Nummer 2 sinngemäß. Die Stän-
Hohlraum aufgrund des geringen Raumvolumens in Verbin- der müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen (Bild 2).
dung mit den ungünstigen Ventilationsverhältnissen keinen 3.3 Doppelböden mit einer lichten Hohlraumhöhe über 20 cm
Normalbrand ermöglichen, der dem Temperaturverlauf der z . de
Einheitstemperaturkurve nach DIN 4102 Teil 2 entspricht. 3.3.1 Die Tragkonstruktion (Bodenplatten mit Ständern) muß
E bei Brandbeanspruchung von unten der Feuerwiderstands-
Hohlraumestriche und Doppelböden entsprechen den Grund- klasse F 30 nach DIN 4102 Teil 2 entsprechen. In Treppenräu-
forderungen des $ 17 Abs.1 MBO, wenn sie bezüglich ihrer men und in allgemein zugänglichen Fluren muß darüber hin-
Anordnung und ihres Brandverhaltens den nachfolgenden aus auch der Raumabschluß (einschließlich Revisions- und
Anforderungen entsprechen. Nachbelegungsöffnungen) nach DIN 4102 Teil 2 gewährleistet
sein; die Bodenplatten müssen in den wesentlichen Teilen aus
2 Hohlraumestriche und vergleichbare Fußbodenaufbauten nichtbrennbaren Baustoffen bestehen (F 30-AB) (Bild 3).
2.1 Hohlraumestriche als Fußbodenaufbauten sind Estriche Abweichend davon sind außerhalb von Treppenräumen und
auf besonders gestalteter dünnwandiger verlorener Schalung, allgemein zugänglichen Fluren bei Doppelböden mit einer
die in Längs- und/oder Querrichtung durchgehende Hohl- lichten Hohlraumhöhe bis zu 40 cm Bodenplatten, die vom
räume haben. Hohlraum aus betrachtet schwerentflammbar (Klasse B 1)
Diesen vergleichbare Fußbodenaufbauten sind zum Beispiel sind, zulässig; die Ständer müssen aus Hichtbrennbaren Bau-
Aufbauten aus Formplatten mit Nocken, die mit ebenen Plat- stoffen mit einer Schmelztemperatur > 700 °C bestehen
ten abgedeckt sind. (Bild 4).
. . zn ; ; 3.3.2 Raumabschließende Wände, für die eine Feuerwider-
2.2 Die Estriche müssen mineralisch sein. standsklasse‘ vorgeschrieben ist, wie Treppenraumwände,
Die Aufbauten aus Formplatten müssen in allgemein zugäng- Wände allgemein zugänglicher Flure, Wände zu anderen Nut-
lichen Fluren ($33 MBO) und in Treppenräumen ($ 32 MBO) zungseinheiten und Brandwände sind von der Rohdecke aus
aus nichtbrennbaren Baustoffen (Klasse A nach DIN 4102) hochzuführen.
bestehen (Bild 1). Leitungen dürfen im Hohlraumbereich durch diese Wände nur
Die Hohlräume dürfen nicht höher als 20 cm sein. hindurchgeführt werden, wenn eine Übertragung von Feuer
. ) und Rauch nicht zu befürchten ist oder wenn entsprechende
2.3 Hohlraumestriche und vergleichbare Fußbodenaufbauten Vorkehrungen hiergegen getroffen werden. Entsprechende
dürfen in allgemein zugänglichen Fluren und in Treppenräu- Vorkehrungen sind zum Beispiel Abschottungen nach DIN
men keine Öffnungen haben; Revisions- und Nachbelegungs- 4102 Teil 9 bzw. 11 der Feuerwiderstandsklasse, die der Wand
öffnungen sind zulässig, wenn sie mit dichtschließenden Ver- entspricht (Bilder 3, 4 und 6).
schlüssen aus nichtbrennbaren Baustoffen versehen werden. .
Diese Wände, mit Ausnahme von Treppenraumwänden nach
2.4 Raumabschließende Wände, für die eine Feuerwider- $ 32 Abs. 6 erster Halbsatz MBO und von Brandwänden, dürfen
standsklasse vorgeschrieben ist, wie Treppenraumwände, von der Bodenplatte aus hochgeführt werden, wenn: diese
Wände allgemein zugänglicher Flure, Wände zu anderen Nut- Wände zusammen mit der Tragkonstruktion nach Nummer
zungseinheiten und Brandwände sind von der Rohdecke aus 3.3.1 auf die für die Wand erforderliche Feuerwiderstandsfähig-
hochzuführen (Bild 1). Diese Wände, mit Ausnahme von Trep- keit geprüft sind (Bild .5).
Et U N 32 A 6 NE NET RE Ze d 3.3.3 . Im Doppelbodenhohlraum verlegte Installationskanäle
en Fun DedenAUFOAUCH als Tnchee het wor den en & oder Lüftungsleitungen müssen für sich den entsprechenden
: . 5 ? Anforderungen der Musterbauordnung, den dazu erlassenen
— diese Wände zusammen mit dem betreffenden Fußboden- Vorschriften (zum Beispiel Musterrichtlinie über die brand-
aufbau auf die für die Wände erforderliche Feuerwider- schutztechnischen Anforderungen an Lüftungsanlagen -
standsklasse geprüft sind oder RBAL) sowie der DIN 4102 Teil 11 bzw. der DIN 4102 Teil 6
mineralischen Estrich haben oder entsprechen.
die Fußbodenaufbauten bei Brandbeanspruchung von 3.3.4 Wird der Doppelbodenhohlraum unmittelbar zur
unten mindestens der Feuerwiderstandsklasse F 30 nach Raumlüftung benutzt, gilt Nummer 2.5 entsprechend mit der
DIN 4102 Teil 2 entsprechen (hierzu sind Prüfungen mit Maßgabe, daß die Rauchmelder ausschließlich im Hohlraum-
lichten Hohlraumhöhen unter 20 cm nicht geeignet). bereich angeordnet sein müssen,
35. Werden die in den unter Nummer 2.1 beschriebenen Fuß- 4 Kanäle für Unterflur-Elektroinstallationen nach DIN VDE
bodenaufbauten enthaltenen Hohlräume auch zur Raumlüf- 0634
tung benutzt, muß sichergestellt sein, daß mit Hilfe von in den 4.1 Im Estrich (estrichbündig oder estrichüberdeckt) angeord-
Hohlraum oder im Bereich des Luftaustrittes angeordneten nete Kanäle für Unterflur-Elektroinstallation müssen in allge-
Rauchmeldern die Lüftungsanlage im Brandfall sofort abge- mein zugänglichen Fluren und Treppenräumen eine obere
schaltet wird. Je 70 m? Grundfläche des durchgehenden Hohl- Abdeckung aus nichtbrennbaren Baustoffen (Klasse A) erhal-
DBl.VINr. 6/18. 11. 1997 $ 181