Dienstblatt des Senats von Berlin
Teil VI — Bau- und Wohnungswesen
Stadtentwicklung und
Umweltschutz
Nr. 6 Berlin, den 18. November 1997
Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr
An die Bezirksämter ABl. S. 4073
nachrichtlich
an den Präsidenten des Rechnungshofes
das Deutsche Institut für Bautechnik
Ausführungsvorschriften
über die Einführung Technischer Baubestimmungen
= Liste der Technischen Baubestimmungen -
Fassung November 1996
Vom 3. September 1997
BauWohnV II A 3
Telefon: 90 12 - 54 12 oder 90 - 0, intern 95 - 54 12
Aufgrund $3 Abs.3 und $76 Abs. 10 der Bauordnung * Prüfungen, Überwachungen und Zertifizierungen, die von
für Berlin (BauO Bin) in der Fassung vom 1. Januar Stellen anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den
1996 (GVBl. S. 29), geändert durch Artikel I des Gesetzes europäischen Wirtschaftsraum erbracht werden, sind
vom 4. Juli 1997 (GVBl. S. 376), werden die in der ebenfalls anzuerkennen, sofern die Stellen aufgrund ihrer
ANLAGE 1 enthaltenen technischen Regeln als Techni- Qualifikation, Integrität, Unparteilichkeit und technischen
sche Baubestimmungen eingeführt.! Ausgenommen von Ausstattung Gewähr dafür bieten, die Prüfung, Überwa-
der Einführung sind die Abschnitte in den technischen chung bzw. Zertifizierung gleichermaßen sachgerecht und
Regeln über Prüfzeugnisse. aussagekräftig durchzuführen. Diese Voraussetzungen gel-
. a . ten insbesondere als erfüllt, wenn die Stellen nach Artikel
Bezüglich der in dieser Liste genannten Normen, anderen 16 der Richtlinie 89/106/EWG vom 21. Dezember 1988 für
Unterlagen und technischen Anforderungen, die sich auf diesen Zweck zugelassen worden sind.
Produkte bzw. Prüfverfahren beziehen, gilt, daß auch Pro-
dukte bzw. Prüfverfahren angewandt werden dürfen, die 4. Es werden die in der ANLAGE 2 genannten Ausfüh-
Normen oder sonstigen Bestimmungen und/oder techni- rungsvorschriften zu $ 32 Abs. 1 Satz 2 BauO Bln sowie die
schen Vorschriften anderer Vertragsstaaten des Abkom- Ausführungsvorschriften über die Einführung von DIN-
mens vom 2. Mai 1992 über den europäischen Wirtschafts- Normen (sortiert nach aufsteigenden DIN - Nummern)
raum entsprechen, sofern das geforderte Schutzniveau in und von Richtlinien als technische Baubestimmungen auf-
bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglich- gehoben.
keit gleichermaßen dauerhaft erreicht wird. 5 5 }
en 5. Die Ausführungsvorschriften treten mit Wirkung vom
Sofern für ein Produkt ein Übereinstimmungsnachweis 1. November 1997 in Kraft und mit Ablauf des 31. Oktober
oder der Nachweis der Verwendbarkeit, zum Beispiel 2007 ‚außer Kraft.
durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder ein
allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis vorgesehen ist,
kann von einer Gleichwertigkeit nur ausgegangen werden, 1 Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom
wenn für das Produkt der entsprechende Nachweis der N März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der
. ie nat x ormen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 109 5.8),
Verwendbarkeit und/oder S UÜbereinstimmungsnachweis zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/10/EG des Europäischen Par-
vorliegt und das Produkt ein Übereinstimmungszeichen laments und des Rates vom 23. März 1994 (ABl. EG Nr. L 100 S. 30),
trägt. sind beachtet worden.
DBI.VIN.6/18.11.1997 3 141