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Nr. Bezeichnung der aufzubewahrenden Unterlage Die Aufbewahrungsfrist beginnt:
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II. Beim Landesamt für Informationstechnik sind aufzubewahren:
a) 6 Jahre
21 Arbeitsaufträge, die die Grundlage für die Abgabe der . . . .
Bescheinigung „Maschinell richtig“ (Nummer 50) bilden mit Ablauf des Haushaltsjahres, für das diese Unterlagen
bestimmt sind.
22 Abstimmungsprotokolle
b) 2 Jahre
Namen und Unterschriftsproben der für die Verbindung
zum Landesamt für Informationstechnik und für die mit Ablauf des Haushaltsjahres, in dem die Zeichnungsbe-
Abzeichnung der Diskettenbegleitscheine zuständigen rechtigung entfallen ist.
Dienstkräfte
24 Protokolle über die Prüfung der Eingabedaten
25 Diskettenbegleitscheine
26 Abschlußblätter. der Dateneingabeprotokolle
27 Arbeitsaufträge, die die Grundlage für die Abgabe der „mit Ablauf des Haushaltsjahres, für das diese Unterlagen
Bescheinigung „Dateneingabe maschinell richtig“ (Num- bestimmt sind.
mer 41 Abs. 2) bilden
z° Sonstige Unterlagen (nur Originale), die beim Landesamt
für Informationstechnik aufzubewahren sind und für die
keine andere Aufbewahrungsfrist vorgesehen ist
c) 3 Monate
29 Durchschriften von Dateneingabeprotokollen
30 Durchschriften von Listen über die Summen der durch
Datenträgeraustausch zu überweisenden Wohngelder
Sawis Dürchschrilien der Magnetbandbegleitzeitel mit Ablauf des Monats, für den diese Unterlagen bestimmt
31 Durchschriften von Kontrollnachweisungen (Fortschrei- „sind.
bungen)
32 Durchschriften von sonstigen Protokollen und Listen, die
lediglich Hilfszwecken bei der Abstimmung dienen
* Gilt nur für die Bezirksämter von Berlin-Ost.
DB. VINL5/14.11.1997 $ 137